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BGH·1 StR 49/22·07.09.2022

Strafmilderung wegen möglichem Bewährungswiderruf in anderer Sache bei bewusstem Bewährungsbruch

StrafrechtStrafzumessungBewährungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wendet sich mit Revision gegen ein Urteil des LG Augsburg wegen Raubes; die Revision wird als unbegründet verworfen. Zentrale Frage war, ob der drohende Widerruf einer früheren Strafaussetzung zur Bewährung strafmildernd zu berücksichtigen ist. Der BGH verneint eine Pflicht des Tatrichters zur Prognose eines Widerrufs und betont, dass bewusst in Kauf genommene Nachteile regelmäßig nicht mildernd wirken; besondere Voraussetzungen für eine Milderung lagen nicht vor.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Augsburg als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nachteilige Folgen einer Straftat wirken sich nicht generell strafmildernd aus; wer diese Folgen bei Tatbegehung bewusst in Kauf nimmt, verdient regelmäßig keine strafmildernde Berücksichtigung.

2

Ein drohender Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56f Abs. 2 StGB begründet nicht ohne Weiteres einen strafmildernden Umstand.

3

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, im Rahmen der Strafzumessung die Wahrscheinlichkeit eines Bewährungswiderrufs durch ein anderes Gericht zu prognostizieren.

4

Ein möglicher Bewährungswiderruf infolge eines bewussten Bewährungsbruchs kann nur bei Vorliegen besonderer, das Absehen von Maßregel rechtfertigender Voraussetzungen strafmildernd berücksichtigt werden.

5

Bei wiederholter Straffälligkeit und offensichtlicher Missachtung der Bewährungsfolgen liegt regelmäßig kein besonderer Milderungsgrund vor.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 46 StGB§ 56f Abs 2 StGB§ 453 Abs 1 S 1 StPO§ 462a Abs 1 StPO§ 462a Abs 2 S 1 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Augsburg, 14. Dezember 2021, Az: 14 KLs 208 Js 104884/21

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründeten Revision. Das Rechtsmittel bleibt i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO ohne Erfolg.

2

Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung den infolge des Urteils des Amtsgerichts Augsburg vom 26. November 2018 (Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen) drohenden Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht erörtert hat.

3

Nachteilige Folgen einer Straftat wirken sich für den Täter nicht schlechthin strafmildernd aus. Wer bei einer Tat bestimmte Nachteile für sich selbst bewusst auf sich genommen hat, verdient in der Regel keine strafmildernde Berücksichtigung solcher Folgen. Dies gilt auch im Fall des drohenden Widerrufs der Strafaussetzung in anderer Sache (BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 294/20 Rn. 22 ff. mwN), zumal der Widerruf gemäß § 56f Abs. 2 StGB keine zwingende gesetzliche Folge darstellt und der Tatrichter für eine solche Entscheidung nicht zuständig ist (§ 462a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 453 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schon deswegen ist er nicht verpflichtet, die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Widerrufs durch das zuständige Gericht im Rahmen der Strafzumessung zu prognostizieren. Ein (möglicher) Bewährungswiderruf als Folge eines bewussten Bewährungsbruchs durch den Täter ist deshalb regelmäßig nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen strafmildernd zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 294/20 Rn. 24 mwN). Solche besonderen Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil es auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte des Risikos eines Bewährungswiderrufs bei Tatbegehung am 31. Januar 2021 nicht bewusst war.

4

Denn die dreijährige Bewährungszeit (UA S. 8) war wegen erneuter Straffälligkeit (UA S. 9, 36) des Angeklagten vor der gegenständlichen Straftat bereits bis zum 3. Dezember 2022 verlängert worden. Der Angeklagte hat trotz der Warnwirkung der Verlängerung der Bewährungszeit (BGH, Beschluss vom 3. August 2021 – 2 StR 129/20) sogar noch unter Missachtung der Warnwirkung der im gegenständlichen Verfahren vollzogenen Untersuchungshaft aus dieser Haft heraus einen Brief an die Geschädigte gerichtet, um sie durch Drohungen zu einer „Rücknahme der Strafverfolgung“ zu nötigen. Während der Unterbrechung der Untersuchungshaft zur Vollstreckung einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe hat er sodann aus der Strafhaft heraus und unter gezielter Nutzung des Umstands, dass der Briefverkehr nicht kontrolliert wurde (UA S. 14, 17, 33, 36), an die Geschädigte einen weiteren Brief mit im Wesentlichen identischem Wortlaut und demselben Ziel versandt. Der vollstreckten Geldstrafe lagen drei weitere (am 19. Juni 2020, 3. Juli 2020 und 8. Juli 2020 begangene) Straftaten zum Nachteil derselben Geschädigten zugrunde, die zur Verlängerung der Bewährungszeit geführt hatten und mit Strafbefehl vom 8. Februar 2021 geahndet worden waren, so dass der Angeklagte den Raub auch in Kenntnis des laufenden Ermittlungsverfahrens begangen hat.

5

Die Erörterung eines drohenden Bewährungswiderrufs im Hinblick auf ein im Falle des Widerrufs infolge der Verbüßung der noch offenen Reststrafe (BGH, Beschluss vom 9. September 2020 – 2 StR 281/20 Rn. 8) möglicherweise entstehendes „übermäßiges Gesamtvollstreckungsübel“ (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 294/20 Rn. 26), lag deshalb hier aus spezialpräventiven Gründen nicht nahe (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 3. August 2021 – 2 StR 129/20 und vom 20. April 2022 – 6 StR 131/22: drohender Bewährungswiderruf jeweils kein bestimmender Strafzumessungsgrund).

JägerFischerMunk
BellayPernice