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BGH·1 StR 492/15·15.01.2020

Pflichtverteidigervergütung: Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr

StrafrechtStrafprozessrechtAnwaltsvergütungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der gerichtlich bestellte Pflichtverteidiger beantragte eine Pauschgebühr für Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung. Der BGH lehnte den Antrag ab, weil die Sache keinen besonderen Umfang oder besondere Schwierigkeit aufwies. Maßgeblich sei nur verfahrensbezogener Mehraufwand; Fahrzeiten und persönliche Kanzleiumstände bleiben unberücksichtigt. Der Verkündungstermin erforderte keine besondere Vorbereitung.

Ausgang: Antrag des Pflichtverteidigers auf Bewilligung einer Pauschgebühr nach §51 RVG abgewiesen, Voraussetzungen für Pauschgebühr nicht gegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG setzt voraus, dass objektiv eine überdurchschnittliche anwaltliche Leistung wegen besonderem Umfangs oder besonderer Schwierigkeit der Sache oder des Verfahrensabschnitts erforderlich ist.

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Für die Entscheidung über eine Pauschgebühr ist nur solcher Zeitaufwand zu berücksichtigen, der auf verfahrensbezogene Tätigkeiten des Pflichtverteidigers zurückgeht; persönliche oder kanzleibezogene Umstände bleiben außer Betracht.

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Fahrzeiten des Verteidigers sind bei der Bewilligung einer Pauschgebühr nicht zu berücksichtigen.

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Ein reiner Verkündungstermin rechtfertigt regelmäßig keine Pauschgebühr, da solche Termine keine besondere Vorbereitung erfordern.

Relevante Normen
§ 51 Abs 1 S 1 RVG§ 51 Abs 1 S 3 RVG§ 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 8. November 2016, Az: 1 StR 492/15, Urteil

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 18. Juni 2015, Az: 1 KLs 352 Js 21096/14

Tenor

Der Antrag des gerichtlich bestellten Verteidigers, Rechtsanwalt S. , auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Der Antragsteller wurde dem Angeklagten G. durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 28. Juni 2016 als Verteidiger für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt.

2

Gegenstand des Verfahrens waren Revisionen des Angeklagten G. und eines Mitangeklagten. Der Angeklagte G. hatte mit seiner Revision im Wesentlichen die Bestimmung der nicht geringen Menge des Wirkstoffgehalts von Schlafmohnkapseln durch das Landgericht beanstandet. Der Senat hat ein Sachverständigengutachten hierzu eingeholt und diesen Sachverständigen sowie den der ersten Instanz im Termin vom 27. Oktober 2016 angehört. Die Revisionshauptverhandlung dauerte von 10.36 Uhr bis 11.52 Uhr und – nach einer Unterbrechung – von 12.04 Uhr bis 12.45 Uhr und somit insgesamt eine Stunde und 57 Minuten. Am 8. November 2016 wurde das Revisionsurteil verkündet.

3

Mit Schriftsatz vom 3. September 2019 hat der Antragsteller beantragt, ihm eine Pauschgebühr in Höhe von 4.400 € für das Revisionsverfahren und von jeweils 1.400 € für die Wahrnehmung der beiden Termine unter Anrechnung der gesetzlichen Gebühren zu bewilligen, und die Auszahlung von weiteren 5.213 € zuzüglich Umsatzsteuer beantragt. Er trägt vor, das Mandat habe den Kanzleibetrieb etwa acht Monate dominiert, wegen des Umfangs des Verfahrens und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand hätten mehrfach Mandate abgelehnt werden müssen, die Anreise zu den Terminen vor dem Bundesgerichtshof und die Rückreise zum Kanzleisitz in W. mit dem eigenen PKW habe jeweils drei Stunden gedauert und die Hauptverhandlung sei sehr umfangreich gewesen.

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2. Die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG für die Bewilligung einer Pauschgebühr liegen nicht vor.

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a) Danach ist eine Pauschgebühr festzusetzen, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, wenn dies wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache oder des betroffenen Verfahrensabschnitts geboten erscheint. Die Bewilligung einer Pauschgebühr ist ein Ausnahmefall, der nur vorliegt, wenn objektiv eine überdurchschnittliche anwaltliche Leistung erforderlich wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2015 – 4 StR 267/11 Rn. 5 und vom 19. Januar 2017 – 2 StR 549/15 Rn. 1). Entscheidend ist, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war und infolge dieses Umfangs eine zeitaufwendigere, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers notwendig machte. Dabei ist nur der Zeitaufwand berücksichtigungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen persönlichen Umständen hat (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 267/11 Rn. 5 mwN). Deshalb sind Fahrzeiten bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht zu berücksichtigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. Februar 2005 – 2 BvR 2456/04; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 267/11 Rn. 6). Entscheidend ist lediglich, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war, und deshalb, gegebenenfalls auch infolge komplizierter Rechtsfragen, die im Vergleich zu anderen Verfahren zeitaufwendigere Tätigkeit des Verteidigers bedingte.

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b) Dies war hier nicht der Fall. Die Strafsache hatte keinen besonderen Umfang. Das angefochtene Urteil, das zwei Angeklagte betraf, umfasste 26, die Revisionsbegründung zwölf und die Antragsschrift des Generalbundesanwalts sieben Seiten, wobei sich Revisionsbegründung und Antragsschrift hauptsächlich mit der Bestimmung der nicht geringen Menge des Wirkstoffgehalts von Schlafmohnkapseln befassten. Dies war auch nahezu ausschließlich die Thematik des ersten Hauptverhandlungstermins. Auch dessen Verhandlungsdauer war unter Berücksichtigung dessen, dass zwei Revisionen zu behandeln waren und auch eine Verhandlungspause enthalten war, nicht außergewöhnlich lang. Sonstige überdurchschnittlich schwierige Rechtsfragen wies die Strafsache nicht auf. Beim zweiten Hauptverhandlungstermin handelte es sich lediglich um den Verkündungstermin, der keine besondere Vorbereitung erforderte.

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