Revision gegen Verurteilung wegen mehrfachem Wohnungseinbruchdiebstahl verworfen; Einzelstrafe ergänzt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen mehrfachen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls. Der BGH prüft die Sachrüge materiell und findet keine den Angeklagten belastenden Rechtsfehler. Das Landgericht hatte allerdings unterlassen, für Fall C. XIII eine Einzelstrafe zu bestimmen. Der Senat setzt diese nach § 354 Abs.1 StPO auf das gesetzliche Mindestmaß von einem Jahr fest; die Revision wird ansonsten verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Augsburg als unbegründet verworfen; Senat setzt für Fall C. XIII eine Einzelstrafe von einem Jahr fest
Abstrakte Rechtssätze
Ist bei materieller Überprüfung kein den Angeklagten belastender Rechtsfehler feststellbar, ist die Revision in der Sache als unbegründet zu verwerfen.
Unterlässt das Tatgericht nach zutreffender Bestimmung des anwendbaren Strafrahmens die Festsetzung einer konkreten Einzelstrafe, kann das Revisionsgericht diese nach § 354 Abs. 1 StPO nachholen.
Die Nachholung einer Einzelstrafe durch das Revisionsgericht kann auf das gesetzliche Mindestmaß erfolgen; das in § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verankerte Verschlechterungsverbot steht dem nicht zwingend entgegen.
An Entscheidungen über die Anrechnung im Ausland verbüßter Haft und über die Einziehung des Wertes von Taterträgen kommt nur dann Revisionsbedeutung zu, wenn sie rechtsfehlerhaft sind; sonst berühren sie die Revision nicht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Augsburg, 24. Oktober 2022, Az: 3 KLs 308 Js 140273/20
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Oktober 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall C. XIII. der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen elf Fällen des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls und sechs Fällen des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilt. Es hat ferner Entscheidungen zur Anrechnung von im Ausland erlittener Auslieferungshaft und der Einziehung des Wertes von Taterträgen getroffen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung.
Die auf die Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch hat es das Landgericht versehentlich unterlassen, im Anschluss an die rechtsfehlerfreie Bestimmung des für alle Fälle des vollendeten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 4 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmens für Fall C. XIII. der Urteilsgründe eine konkrete Einzelstrafe festzusetzen.
Der Senat holt die unterbliebene Verhängung der Einzelstrafe nach (§ 354 Abs. 1 StPO). Er setzt diese auf das gesetzliche Mindestmaß des § 244 Abs. 4 StGB und damit auf ein Jahr Freiheitsstrafe fest. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 1 StR 406/15 Rn. 4 mwN).
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