Vergewaltigung (§ 177 StGB): Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung (Aussage-gegen-Aussage)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte mit der Revision seine Verurteilung wegen Vergewaltigung im Zusammenhang mit einem erzwungenen Oralverkehr während eines Schülerpraktikums. Der BGH hob das Urteil auf, weil zentrale Feststellungen (u.a. Hochschieben des BH, Druck durch „Taschengeld“, „Ausweglosigkeit“) von der Beweiswürdigung nicht getragen waren. Zudem sei die Glaubhaftigkeitsprüfung bei Aussage-gegen-Aussage lückenhaft, da erhebliche Inkonsistenzen und Detailarmut zum Kerngeschehen sowie entlastende Umstände nicht hinreichend gewürdigt wurden. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer eines anderen Landgerichts zurückverwiesen; dabei ist auch mögliches Nachtatverhalten weiter aufzuklären.
Ausgang: Auf die Revision des Angeklagten wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Feststellungen müssen aus einer nachvollziehbaren, auf konkrete Beweismittel gestützten Beweiswürdigung hergeleitet sein; fehlen tragfähige Anknüpfungstatsachen, liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler vor.
In Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen müssen Urteilsgründe erkennen lassen, dass alle für Schuld- und Freispruch wesentlichen Umstände, insbesondere Konsistenz, Abweichungen und Aussagequalität zum Kerngeschehen, in eine Gesamtwürdigung eingestellt wurden.
Eine Würdigung der Aussagekonstanz ist rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht erhebliche Widersprüche gerade im Kerngeschehen verkennt oder als bloße Randabweichungen bagatellisiert.
Bei der Beurteilung der Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens sind Detailarmut und fehlende Angaben zum konkreten Vollzug der sexuellen Handlung als wesentliche Umstände ausdrücklich zu erörtern; aktiver Vollzug ohne Zwang kann gegen die Erkennbarkeit sprechen und bedarf der Einordnung.
Die Unglaubwürdigkeit von Entlastungszeugen darf nicht allein aus behaupteten Widersprüchen zu anderen Aussagen oder aus einer späten Benennung im Verfahren hergeleitet werden, ohne nachvollziehbare Motive und einen Abgleich mit der Einlassung des Angeklagten darzulegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Ingolstadt, 28. Mai 2025, Az: 5 KLs 11 Js 7492/22 (2)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 28. Mai 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf seine hiergegen gerichtete Revision hatte der Senat das Urteil mit Beschluss vom 26. Juni 2024 - 1 StR 176/24 samt den Feststellungen wegen Fehlern in der Beweiswürdigung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Ingolstadt zurückverwiesen. Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang erneut wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
I.
Das Landgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Die zur Tatzeit 18-jährige Nebenklägerin absolvierte in einem von dem Angeklagten geleiteten Wirtschaftsunternehmen ein vierwöchiges Schülerpraktikum. Am 3. Mai 2022 forderte der Angeklagte die Nebenklägerin mit einem Handzeichen auf, ihm zu folgen. Er führte sie in den zwar in demselben Stockwerk befindlichen, aber von dem Bürobereich abgetrennten und zu diesem Zeitpunkt menschenleeren Fitnessraum. Dort unterhielten sich die beiden über Sport und setzten sich auf zwei gegenüberliegende Bänke, die durch einen Tisch getrennt waren.
Der Angeklagte übergab der Zeugin sodann in der Absicht, das bestehende Praktikumsverhältnis gezielt als Druckmittel für die von ihm geplanten sexuellen Handlungen auszunutzen, einen 50-Euro-Schein als „Taschengeld“ für das Praktikum und äußerte, sie sei eine „sehr gute und schöne Praktikantin“ gewesen. Im Anschluss fragte er sie, ob sie „Hemmungen im Umgang mit Männern“ habe, was die Nebenklägerin verneinte. Um zu zeigen, dass dem nicht so sei, forderte er die Zeugin zunächst auf, sich neben ihn zu setzen. Als sie dem nachgekommen war, ermunterte er sie, ihn zu umarmen. Die Nebenklägerin setzte sich daraufhin auf den Schoß des Angeklagten und umarmte ihn. Der Angeklagte erwiderte dies, begann während der Umarmung zu stöhnen und rieb seinen Unterleib durch Vor- und Rückwärtsbewegungen an den Oberschenkeln der Zeugin mit dem Bemerken, dass ihm das „sehr guttue“.
Sodann fragte er sie, ob sie ihn küssen wolle, was die Nebenklägerin verneinte. Einen Versuch des Angeklagten, sie dennoch auf den Mund zu küssen, wehrte die Zeugin ab, wodurch er erkannte, dass sie keinerlei sexuellen Kontakt mit ihm wünschte.
Anschließend zog er der Nebenklägerin den Pullover aus und entblößte ihre Brüste, woraufhin die Zeugin ihren Büstenhalter zur Bedeckung ihrer Brüste wieder nach oben klappte, was dem Angeklagten abermals verdeutlichte, dass sie ihm nicht in sexueller Weise näherkommen wollte. Gleichwohl zog er den Büstenhalter erneut nach unten und küsste ihre Brüste und ihren Hals, was die Zeugin ohne weitere Reaktion zuließ. Im Anschluss legte er sie auf dem Tisch auf den Rücken, führte beischlafähnliche Bewegungen aus und fragte sie, ob sie wisse, was in Pornos vorkomme. Auf ihr Bemerken, sie wolle keinen vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihm, erwiderte der Angeklagte, dass sie das jetzt auch nicht machen würden. Er versuchte sodann, mit seiner Hand in die Hose der Nebenklägerin zu gelangen, was diese abwehrte. Hierdurch erkannte der Angeklagte erneut, dass die Zeugin keinerlei sexuellen Kontakt mit ihm wünschte.
Im Folgenden saß die Nebenklägerin wieder auf der Bank; der Angeklagte setzte sich vor sie auf den Tisch. Er fragte sie, ob sie seinen Penis sehen wolle. Ohne ihre Antwort abzuwarten, entblößte er sein erigiertes Geschlechtsteil und fragte die Zeugin, ob sie dieses probieren wolle, es schmecke lecker. Sie antwortete hierauf nicht. Der Angeklagte zog sodann den Kopf der Zeugin leicht an sein Glied heran und forderte sie auf, dieses in den Mund zu nehmen. Sie öffnete daraufhin ihren Mund, in den er mit seinem Penis eindrang, und vollzog für einen Zeitraum von wenigen Minuten den oralen Geschlechtsverkehr an dem Angeklagten. „Dabei war dem Angeklagten aufgrund des Gesamtkontextes seiner Beziehung zur Nebenklägerin und der vorausgegangenen Verhaltensweisen der Nebenklägerin bewusst, dass diese mit dem Oralverkehr nicht einverstanden war. [...]. Er nahm dies jedoch jedenfalls billigend in Kauf.“.
Kurz vor dem Samenerguss fragte er die Zeugin, ob sie sein Sperma schlucken wolle. Die Nebenklägerin drückte sich daraufhin von ihm weg und ging mit dem Kopf nach hinten, woraufhin der Angeklagte seinen Penis aus ihrem Mund nahm, sich selbst befriedigte und außerhalb ihres Mundes ejakulierte.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 und 6 Satz 2 Nr. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Nebenklägerin habe ihren dem Oralverkehr entgegenstehenden Willen konkludent zum Ausdruck gebracht. Für einen objektiven Dritten sei dies erkennbar gewesen. Zwar habe die Zeugin das Küssen ihrer Brüste ohne Reaktion hingenommen; sie habe aber zuvor durch das sofortige Hochschieben ihres Büstenhalters unmissverständlich verdeutlicht, dass sie hiermit nicht einverstanden sei. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum sie zwar mit dem Küssen und Fassen in ihre Hose nicht einverstanden gewesen sei, den Oralverkehr aber gebilligt habe. Vielmehr habe sie diesen „aus einer subjektiv empfundenen Ausweglosigkeit in der Situation“ an dem Angeklagten vollzogen, wofür das Über-/Unterordnungsverhältnis sowie der große Altersunterschied zwischen der Nebenklägerin und dem zur Tatzeit 50-jährigen Angeklagten, aber auch der Charakter und die sexuelle Unerfahrenheit der Nebenklägerin sprächen. Aus denselben Gründen habe der Angeklagte billigend in Kauf genommen, dass sich die Zeugin „lediglich ihrer Situation“ ergeben habe. Er habe erkannt, dass die Nebenklägerin aufgrund des hierarchischen Verhältnisses eingeschüchtert gewesen sei und bewusst durch die Hingabe des „Taschengeldes“ dafür gesorgt, dass das Über-/Unterordnungsverhältnis in der Tatsituation fortbestanden habe.
II.
Die Revision hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, weshalb eine Erörterung der erhobenen Verfahrensrügen nicht veranlasst ist. Das Urteil weist mehrere materiell-rechtliche Fehler auf. Im Einzelnen:
1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen werden zum Teil von der Beweiswürdigung nicht getragen.
a) So hat das Landgericht - anders als im ersten Rechtsgang - festgestellt, die Nebenklägerin habe, nachdem der Angeklagte ihre Brüste entblößt hatte, sogleich ihren Büstenhalter zur Bedeckung derselben wieder nach oben geklappt, wodurch sie dem Angeklagten verdeutlicht habe, dass sie keinen sexuellen Kontakt mit ihm wünsche. Gleichwohl habe der Angeklagte den Büstenhalter erneut nach unten geschoben und die Zeugin sodann (erstmals) an ihren Brüsten geküsst.
Aus der Beweiswürdigung ergibt sich nicht, worauf das Landgericht das festgestellte Geschehen stützt. Entsprechend den in den Urteilsgründen referierten Aussagen der Zeugin hat diese in keiner Vernehmung im Rahmen einer geschlossenen Darstellung des Sachverhalts ein Hochschieben ihres Büstenhalters erwähnt. Lediglich auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft hat sie in ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung angegeben, dass sie, nachdem der Angeklagte den Büstenhalter nach unten gezogen hatte, diesen nach oben klappte, der Angeklagte ihn jedoch wieder herabzog. Dass dies geschah, bevor der Angeklagte begann, die Brüste der Nebenklägerin anzufassen und zu küssen, ergibt sich aus der Aussage indes nicht. Die Zeugin hatte vielmehr unmittelbar zuvor dargelegt, der Angeklagte habe die Träger ihres „Oberteils“ nach unten gezogen und anschließend ihre Brüste angefasst und geküsst, den Büstenhalter habe sie während des gesamten Geschehens angehabt. Die Aussage ist in diesem Punkt unklar und widersprüchlich und daher ohne weitere Erläuterung nicht geeignet, die Feststellung des Landgerichts zu stützen.
b) Auch soweit das Landgericht festgestellt hat, der Angeklagte habe der Nebenklägerin in der Absicht, das bestehende Praktikumsverhältnis gezielt als Druckmittel für die von ihm geplanten sexuellen Handlungen auszunutzen, einen 50-Euro-Schein als „Taschengeld“ übergeben, erschließt sich nicht, worauf es diese Feststellung gründet. Zwar hat die Zeugin bekundet, das Geld erhalten zu haben, jedoch hat sie in keiner ihrer Vernehmungen geschildert, hierdurch Druck oder Anreiz verspürt zu haben, sexuelle Handlungen an dem Angeklagten vorzunehmen. Eine solche Zielsetzung des Angeklagten ergibt sich auch nicht aus den übrigen Tatumständen. Vielmehr war die Hingabe des „Taschengeldes“ nichts Unübliches, da alle Praktikanten damit bedacht wurden.
Gleiches gilt für die in der rechtlichen Würdigung nachgeschobene Feststellung, die Zeugin habe „aus einer subjektiv empfundenen Ausweglosigkeit in der Situation“ den Oralverkehr an dem Angeklagten vollzogen. Auch dies hat die Zeugin in keiner der mitgeteilten Vernehmungen bekundet. Sie hat vielmehr zu ihrer Motivation zu der sexuellen Handlung keine Angaben gemacht.
2. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung hält - auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs - sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. September 2023 - 4 StR 148/23 Rn. 10 mwN). Lückenhaft ist die Beweiswürdigung, wenn sich das Tatgericht nicht mit allen wesentlichen, den Angeklagten belastenden und entlastenden Indizien auseinandergesetzt hat. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Tatgericht die für den Schuldspruch bedeutsamen Beweise erschöpfend gewürdigt, die entscheidungserheblichen Umstände erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat; eine Beweiswürdigung, die Feststellungen nicht in Betracht zieht, welche geeignet sind, die Entscheidung zu beeinflussen, oder naheliegende Schlussfolgerungen nicht erörtert, ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 - 2 StR 283/23 Rn. 10 mwN). In Fällen, in denen - wie hier - Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat, die die Entscheidung zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten beeinflussen können (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. April 2023 - 4 StR 400/22 Rn. 7 und 4 StR 462/22 Rn. 8 sowie vom 23. Mai 2000 - 1 StR 156/00 Rn. 9; jeweils mwN).
b) Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Beweiswürdigung in mehrfacher Hinsicht als rechtsfehlerhaft. Sie ist lückenhaft, weil das Landgericht bei der Analyse der Aussage der Nebenklägerin erhebliche Abweichungen betreffend das Kerngeschehen verkannt und es auch nicht berücksichtigt hat, dass die Angaben der Zeugin zum Oralverkehr detailarm waren. Darüber hinaus werden an verschiedenen Stellen den Angeklagten begünstigende Umstände ausgeblendet und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einzelner Entlastungszeugen auf nicht nachvollziehbare Argumente gestützt, was die Beweiswürdigung in ihrer Gesamtheit als tendenziös erscheinen lässt. Im Einzelnen:
aa) Das Landgericht hat die Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin im Ansatz zutreffend anhand der vorgenannten von der Rechtsprechung hierfür entwickelten Kriterien geprüft.
(1) Bei der Bewertung der Aussagekonstanz ist es dabei davon ausgegangen, die Nebenklägerin habe den inkriminierten Geschehensablauf über mehrere Befragungen hinweg gleichbleibend dargelegt; insbesondere habe sie das sexuelle Kerngeschehen im Wesentlichen konstant geschildert (UA S. 58, 74). Diese Würdigung lässt sich jedoch mit den zuvor (UA S. 55 bis 57) festgestellten Widersprüchen in den Aussagen der Nebenklägerin zum Kerngeschehen nicht in Einklang bringen.
So ist dem Landgericht offensichtlich bereits aus dem Blick geraten, dass es sich bei dem Angeklagten zur Last gelegten Kerngeschehen um den gegen den Willen der Nebenklägerin durchgeführten Oralverkehr handelt. Auch hat es bei der Bewertung der Erlebnisbasiertheit der Angaben der Zeugin nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte das Geschehen im Fitnessraum, abgesehen von der Unfreiwilligkeit des Oralverkehrs eingeräumt hat, daher (auch) vor diesem Hintergrund ein besonderes Augenmerk auf die Bekundungen der Nebenklägerin zum Oralverkehr zu legen gewesen wäre.
Soweit das Landgericht die Abweichungen im Kerngeschehen (pauschal) damit abgetan hat, die Widersprüche beträfen nur die Reihenfolge des Geschehens bzw. den Detaillierungsgrad der Aussagen der Zeugin und seien im Übrigen den bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung geltend gemachten Erinnerungslücken geschuldet, ist dies nicht nachvollziehbar. Das Landgericht hat vielmehr verkannt, dass die Angaben der Nebenklägerin zum Kerngeschehen in hohem Maß inkonstant waren. So hat sie in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am Tattag noch geschildert, sie habe zu dem Ansinnen des Angeklagten, sie solle an ihm den Oralverkehr vollziehen, ausdrücklich „nein“ gesagt. Ferner habe der Angeklagte, als sie sich während des Vollzugs des Oralverkehrs weggedrückt habe, ihr Gesicht wieder in Richtung seines Penis geschoben. Diese wesentlich für die (Erkennbarkeit der) Unfreiwilligkeit sprechenden Aspekte hat die Zeugin indes schon in ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung, die zwei Tage nach der Tat durchgeführt worden ist, nicht mehr dargelegt, was schwer mit den vom Landgericht bemühten Erinnerungslücken, die dem Zeitablauf geschuldet seien, in Einklang zu bringen ist. Gleiches gilt für die Aussage der Nebenklägerin, der Angeklagte habe seinen Penis an ihrer Brust gerieben und ihre Brüste angefasst, während er sich selbst befriedigt habe. Auch dies erwähnt sie schon in ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung nicht mehr.
(2) Ebenso wenig sind die Erwägungen des Landgerichts zur Inhaltsanalyse verständlich, bei der es zu dem Ergebnis gekommen ist, die Nebenklägerin habe das Kerngeschehen in hohem Maße detailliert geschildert. Zur Begründung hierfür führt es ausschließlich außerhalb des Oralverkehrs liegende Aspekte auf, die der Angeklagte ohnehin weitgehend eingeräumt hat. Das Landgericht verkennt auch insoweit, dass es wesentlich auf den Oralverkehr selbst ankommt, zu dem die Zeugin jedoch keine Details geschildert hat. So ist zwar festgestellt, dass sie den Oralverkehr wenige Minuten an dem Angeklagten vollzogen habe. Aus den Urteilsgründen ergibt sich indes nicht, dass sich die Zeugin zur Dauer des Aktes geäußert hat. Auch hat sie ersichtlich keine Angaben dazu gemacht, ob und in welcher Weise sie selbst während des Oralverkehrs Aktivitäten entfaltete, was wiederum für die Frage des Bestehens und/oder der Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens ein wesentlicher Gesichtspunkt wäre. Denn der aktive Vollzug sexueller Handlungen ohne Zwang spricht grundsätzlich gegen die Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - 1 StR 290/18 Rn. 18).
bb) Das Landgericht hat bei der Würdigung der erhobenen Beweise den Angeklagten begünstigende Umstände nicht berücksichtigt, obgleich sich dies aufgedrängt hätte.
So hat es zu dem Charakter des Angeklagten, den es als „Respektsperson“ beschrieben hat, und dem der Nebenklägerin, die es als schüchtern und zurückhaltend dargestellt hat, Feststellungen getroffen und diesen ersichtlich bei der Würdigung, der Angeklagte habe sich über den objektiv erkennbaren Willen der Zeugin hinweggesetzt, Bedeutung beigemessen. Dabei hat es jedoch nicht berücksichtigt, dass selbst die zur Sexualanamnese des Angeklagten gehörte Zeugin S., die diesen zunächst sexueller Handlungen gegen ihren Willen bezichtigt hatte und nicht davor zurückgeschreckt war, sich nach Bekanntwerden der Entscheidung des Senats im ersten Rechtsgang an diesen zu wenden, um den Angeklagten zu diskreditieren, einräumen musste, dass der Angeklagte zwar sexuell forsch sei, aber niemals gegen ihren Willen gehandelt habe.
Gleiches gilt für die Aussagegenese. Das Landgericht hat den Umstand, dass die Nebenklägerin, nachdem sie ihrem Freund und ihrer Mutter von dem Geschehen im Fitnessraum - unter Ausklammerung des vollzogenen Oralverkehrs - berichtet hatte, selbst keine Anzeige erstatten wollte, dies vielmehr auf Druck der Mutter geschah, als Zeichen für die Erlebnisbasiertheit ihrer Angaben gewertet. Ein Rechtfertigungsdruck gegenüber ihrem Freund habe nicht vorgelegen, weil keine Gefahr bestanden habe, dass dieser von dem Geschehen erfahren werde. Denn der Angeklagte habe die Zeugin um Stillschweigen gebeten. Das Landgericht hat bei dieser Würdigung verkannt, dass die Nebenklägerin zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung ihrem Freund bereits von dem Geschehen im Fitnessraum berichtet hatte, worüber dieser - ohne die strafrechtliche Relevanz desselben beurteilen zu können - so aufgebracht war, dass er den Angeklagten sofort persönlich zur Rede stellen und Anzeige erstatten wollte. Vor diesem Hintergrund hätte es nahegelegen, zu hinterfragen, ob die Reaktion des Intimpartners nicht zu einem Rechtfertigungsdruck dahin, das Gesamtgeschehen als unfreiwillig darzustellen, geführt haben könnte.
cc) Schließlich hat das Landgericht die Unglaubwürdigkeit der Entlastungszeugen Sc., D. und G., mit deren Aussagen Angaben des Angeklagten zum Randgeschehen, die im Widerspruch zu denen der Nebenklägerin stehen, bestätigt werden sollten, auf nicht nachvollziehbare Argumente gestützt.
Die Zeuginnen Sc. und D. sind zu dem Verhältnis des Angeklagten zur Nebenklägerin vernommen worden und haben bekundet, dass diese „verknallt“ gewirkt und den Angeklagten angelächelt habe; zwischen den beiden habe eine „coole und lockere Atmosphäre“ geherrscht. Das Landgericht hat die Zeuginnen als unglaubwürdig erachtet, weil ihre Angaben in Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen Sch. und L. stünden, die bekundet hätten, die Nebenklägerin habe auf sie einen schüchternen und zurückhaltenden Eindruck gemacht; ein Flirten mit dem Angeklagten hätten sie zu keinem Zeitpunkt beobachtet. Es erschließt sich schon nicht, warum die Aussagen der Zeugen in einem derartigen Widerspruch stehen sollen, dass allein daraus die Unglaubwürdigkeit der Zeuginnen Sc. und D. folgen soll, zumal das Landgericht andere Aspekte, die für eine Falschaussage sprechen könnten, wie z.B. ein besonderes Näheverhältnis zum Angeklagten nicht festgestellt hat. Soweit es in Bezug auf die Zeugin D. ferner davon ausgegangen ist, der Umstand, dass diese erst im zweiten Rechtsgang von der Verteidigung benannt worden sei, spreche für eine Absprache mit dem Angeklagten und damit gegen ihre Glaubwürdigkeit, greift dies zu kurz.
Gleiches gilt für den Zeugen G., der bekundet hat, am Nachmittag des Tattages habe „unten“ an der Baustelle des Bürogebäudes zusammen mit dem Angeklagten und der Nebenklägerin eine Baustellenbesprechung stattgefunden. Eine solche hatte die Nebenklägerin in Abrede gestellt; vielmehr habe sie der Angeklagte mit einem Handzeichen ohne dienstlichen Anlass gebeten, ihm zu folgen, und sie direkt in den Fitnessraum geführt. Demgegenüber hat der Angeklagte bekundet, er habe mit der Zeugin eine Baustellenbesichtigung im Erdgeschoss durchführen wollen. Wegen Bauarbeiten habe man nicht den unmittelbaren Weg nehmen können, sondern über den sich im Obergeschoss befindlichen Fitnessraum gehen müssen. Auch hier verfängt die Argumentation des Landgerichts, eine Absprache mit dem Angeklagten liege vor dem Hintergrund nahe, dass der Zeuge erst im zweiten Rechtsgang benannt worden sei, nicht. Denn es erläutert nicht, warum der Zeuge für den Angeklagten falsch ausgesagt haben soll. Ein besonderes Näheverhältnis zum Angeklagten hat es nicht festgestellt. Auch die weiteren Erwägungen des Landgerichts, die - aus seiner Sicht offensichtlich mit dem Angeklagten abgesprochene - Aussage stünde mit den Angaben des Angeklagten in Widerspruch, der eine Anwesenheit des G. bei der Baustellenbesichtigung nicht erwähnt habe, erschließen sich nicht. Denn der Angeklagte hat nach den Urteilsgründen zur Baustellenbesichtigung keine näheren Angaben gemacht. Insgesamt fehlt es an einem Abgleich mit der Einlassung des Angeklagten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 - 1 StR 124/21 Rn. 12); dessen Angaben hat das Landgericht vielmehr rechtsfehlerhaft vorab als unglaubhaft gewertet, anstatt sie in die Gesamtwürdigung einzustellen.
3. Der Senat hat zur Durchführung des Verfahrens im dritten Rechtsgang von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO Gebrauch gemacht, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer eines anderen Landgerichts zurückverwiesen. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird auch das weitere Nachtatverhalten der Nebenklägerin aufzuklären haben, insbesondere, ob sie nach dem Geschehen im Fitnessraum an einem gemeinsamen Mittagessen mit dem Angeklagten teilnahm, was sie auf Nachfrage in Abrede gestellt hat.
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