Revision verworfen, Schuldspruchänderung: Besitz nach §29a Abs.1 Nr.2 BtMG festgestellt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen mehrfachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH verwirft die Revision, nimmt jedoch eine Ergänzung des Schuldspruchs vor und stellt für mehrere Taten Besitz in nicht geringer Menge nach §29a Abs.1 Nr.2 BtMG fest. Die Änderung erfolgt nach §354 Abs.1 StPO; §265 StPO steht ihr nicht entgegen, weil dem Angeklagten hierdurch keine abweichende Verteidigungsmöglichkeit entstanden wäre.
Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; Schuldspruch insoweit nach §354 Abs.1 StPO geändert (Feststellung von Besitz nach §29a Abs.1 Nr.2 BtMG)
Abstrakte Rechtssätze
Bei Feststellungen, dass der Erwerb von Betäubungsmitteln teilweise dem Eigennutz diente, ist ergänzend zu prüfen und gegebenenfalls zu verurteilen, ob Besitz in nicht geringer Menge i.S.v. § 29a Abs.1 Nr.2 BtMG vorliegt.
Der Senat kann den Schuldspruch nach § 354 Abs.1 StPO abändern, wenn die Änderung die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts betrifft und dem Angeklagten kein anderes Verteidigungsverhalten dadurch vorenthalten wird.
Die Vorschrift des § 265 StPO hindert eine Schuldspruchänderung nicht, soweit der Angeklagte sich gegen die geändelte Qualifikation des festgestellten Sachverhalts nicht anders hätte verteidigen können.
Die sachlich-rechtliche Revisionsprüfung hat die Aufgabe, Rechtsfehler des erstinstanzlichen Urteils zu erkennen; werden keine solchen Fehler festgestellt, bleibt die Revision ohne Erfolg.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Waldshut-Tiengen, 13. September 2022, Az: 1 KLs 14 Js 10366/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 13. September 2022 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Seine dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg; sie führt lediglich zu einer Korrektur des Schuldspruchs.
1. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Soweit allerdings der Angeklagte das Kokain jeweils nicht allein zum gewinnbringenden Weiterverkauf, sondern – zu rechtsfehlerfrei festgestellten Anteilen – auch für seinen Eigenbedarf erwarb, hat die Strafkammer es ihren eigenen Ausführungen nach (UA S. 42) versäumt, den Angeklagten wegen des tateinheitlich verwirklichten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig zu sprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2017 – 3 StR 427/16 Rn. 5 und vom 19. September 2001 – 3 StR 268/01 Rn. 10). Dies betrifft die Taten II A 1 bis 8 der Urteilsgründe. Der Senat ändert in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte hiergegen nicht anders hätte verteidigen können (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – 2 StR 134/18 Rn. 8).
| Jäger | Wimmer | Munk | |||
| Fischer | Bär |