Strafverfahren: Revisionseinlegung unter Bedingungen
KI-Zusammenfassung
Der Verteidiger legte für den Angeklagten eine Revision nur „für den Fall“ ein, dass Staatsanwaltschaft und Nebenkläger ebenfalls Revision einlegen; bei deren Ausbleiben wurde Rücknahme angekündigt. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil sie unter einer Bedingung gemäß § 349 Abs. 1 StPO eingelegt wurde. Zudem genügte die vorgebrachte pauschale Begründung nicht den Anforderungen des § 344 StPO; der Beschwerdeführer hat die Kosten zu tragen.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil sie unter einer Bedingung nach § 349 Abs. 1 StPO eingelegt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Eine unter einer aufschiebenden Bedingung eingelegte Revision ist unzulässig und kann nach § 349 Abs. 1 StPO verworfen werden.
Die bloße Erklärung, Revision „für den Fall“ einzulegen, dass andere Verfahrensbeteiligte Rechtsmittel einlegen, erfüllt nicht die formellen Voraussetzungen einer wirksamen Revisionsbegründung.
Die Begründung einer Revision muss den Mindestanforderungen des § 344 StPO genügen; pauschale oder nur behauptende Ausführungen reichen nicht aus.
Für die Beurteilung der Unzulässigkeit einer bedingten Revision kommt es nicht entscheidend auf das tatsächliche Einlegen von Revisionen durch andere Beteiligte an.
Vorinstanzen
vorgehend LG Rottweil, 30. April 2013, Az: 1 Ks 27 Js 10521/12
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 30. April 2013 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2013 hat der Verteidiger "für den Fall, dass Staatsanwaltschaft und Nebenkläger Revision einlegen, für den Angeklagten ebenfalls … Revision" eingelegt. "Für den Fall, dass die anderen … Parteien keine Revision einlegen", wurde deren Rücknahme angekündigt.
Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2013 hat der Verteidiger ausgeführt, die Revision sichere "die Rechte des Angeklagten im Revisionsverfahren, da bekannt wurde, dass die Nebenkläger und die Staatsanwaltschaft … Revision eingelegt haben".
Beantragt wurde, die Revision der Nebenkläger und die Revision der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Weiter ist nur noch wiederholend ausgeführt, die eigene Revision werde zurückgenommen, wenn die übrigen Revisionen auch zurückgenommen würden.
Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), da sie unter einer Bedingung - andere Verfahrensbeteiligte legen Rechtsmittel ein - eingelegt wurde (so schon BGH, Urteil vom 12. November 1953 - 3 StR 435/53, BGHSt 5, 183, 184; weitere Nachweise bei Frisch in SK-StPO, 4. Aufl., vor §§ 296 ff. Rn. 261 Fn. 990).
Hinzu kommt, dass dem Schriftsatz vom 27. Juni 2013 allenfalls die Behauptung zu entnehmen ist, das Urteil enthielte keine Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten, die auf eine zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft oder der Nebenkläger zur Aufhebung des Urteils führen könnten. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass derartiges Vorbringen den Mindestanforderungen zur Begründung einer Revision des Angeklagten (§ 344 StPO) nicht entspricht.
Letztlich liegt dem gesamten Vorbringen die rechtlich verfehlte Auffassung zu Grunde, das Ergebnis einer zum Nachteil des Angeklagten eingelegten Revision könne davon abhängen, ob er selbst Revision eingelegt hat, wobei zur Begründung dieser eigenen Revision jedoch die Behauptung genüge, die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision sei unbegründet.
Darauf, dass das Vorbringen auch in tatsächlicher Hinsicht insoweit falsch ist, als die Staatsanwaltschaft keine Revision eingelegt hat, kommt es nicht mehr an.
| Raum | Rothfuß | Radtke | |||
| Wahl | Jäger |