Revision verworfen: Bewaffnetes Handeltreiben, Besitz von BtM und verbotenen Gegenständen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Augsburg ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stellt den Schuldspruch dahingehend klar, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und Besitz verbotener Gegenstände schuldig ist. Die Sachrüge ergab keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler; formale Klarstellungen zur Urteilsformel wurden vorgenommen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Augsburg als unbegründet verworfen; Schuldspruch ergänzend präzisiert.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur dann aufhebungsfähig, wenn die geltend gemachte Sachrüge einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufzeigt.
Die Angabe eines Zusatzes wie 'vorsätzlicher oder unerlaubter Tatbegehung' in der Urteilsformel ist grundsätzlich entbehrlich, soweit sie für die tatbestandliche Kennzeichnung des Unrechts nicht erforderlich ist.
Bei Verstößen gegen das Waffengesetz muss das Urteil zur Kennzeichnung des begangenen Unrechts die konkrete rechtliche Bezeichnung der Tat enthalten (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Der Schuldspruch kann ergänzend zu präzisieren sein, wenn die rechtsfehlerfreie Bewertung der Tatbestände eine klare tatbestandliche Zuordnung (z. B. Tateinheit) verlangt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Augsburg, 7. August 2024, Az: 1 KLs 309 Js 108193/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. August 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und mit Besitz von verbotenen Gegenständen (Springmesser und Schlagring) schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführten Gründen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Senat stellt jedoch den Schuldspruch ergänzend wie aus dem Tenor ersichtlich klar. Der Zusatz vorsätzlicher oder unerlaubter Tatbegehung ist in der Urteilsformel entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2024 – 3 StR 427/24 Rn. 3). Demgegenüber bedarf es bei Verstößen gegen das Waffengesetz zur Kennzeichnung des begangenen Unrechts der konkreten rechtlichen Bezeichnung der Tat (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Jäger Wimmer Bär
Allgayer Welnhofer-Zeitler