Revision teilweise erfolgreich: Wiedereinsetzung und 1:1-Anrechnung von Auslieferungshaft
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision und rügte den Rechtsfolgenausspruch. Der BGH gewährte die Wiedereinsetzung und gab der Revision insoweit statt, dass die in Kroatien erlittene Auslieferungshaft 1:1 auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Die sonstige Revision blieb unbegründet; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Ausgang: Wiedereinsetzung gewährt und Revision insoweit stattgegeben, dass Auslieferungshaft 1:1 angerechnet wird; übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist der Anrechnungsmaßstab für im Ausland verbüßte Haft nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB vom Gericht zu bestimmen.
Unterlässt das Tatgericht die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs, kann das Revisionsgericht diesen Mangel unter Heranziehung von § 354 Abs. 1 StPO selbst beheben.
Für in Kroatien erlittene Auslieferungshaft kann unter den gegebenen Umständen ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommen.
Eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision erstreckt sich nur auf die Überprüfung des Strafzumessungs- und Rechtsfolgenausspruchs.
Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision kann es nicht unbillig sein, dem Angeklagten die vollen Kosten seines Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 4 StPO aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Coburg, 20. Mai 2025, Az: 1 Ks 205 Js 10452/23
Tenor
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 20. Mai 2025 gewährt.
Der Beschluss des Landgerichts Coburg vom 1. September 2025, mit dem die Revision als unzulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil dahin ergänzt, dass die von ihm in Kroatien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des allein angefochtenen Rechtsfolgenausspruchs hat zur Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Das Landgericht hat es jedoch entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB versäumt, für die von ihm in dieser Sache in Kroatien erlittene Auslieferungshaft den Anrechnungsmaßstab zu bestimmen. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 1996 – 1 StR 446/96 Rn. 5), setzt der Senat ihn in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst fest (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 – 4 StR 599/17 Rn. 7 mwN).
2. Wegen des nur geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Jäger Wimmer RiBGH Prof. Dr. Bärist erkrankt und dahergehindert zu signieren. Jäger Leplow Welnhofer-Zeitler