Revision in Strafsachen: Anforderungen an die Verfahrensrüge wegen der Art der Durchführung des Selbstleseverfahrens
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beanstandete die Verwertung von Urkunden, die über das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Der BGH verwirft die Verfahrensrüge als unzulässig, weil keine rechtzeitige Beanstandung und Entscheidung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO vorgetragen wurde. Materiell hob der Senat mehrere Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf, verwies die Sache zurück und wies auf Prüfpflichten zu Selbstanzeigen und das Verbot der Schlechterstellung hin.
Ausgang: Revision insoweit stattgegeben: mehrere Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen; übrige Rügen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge gegen die Art der Durchführung des Selbstleseverfahrens ist unzulässig, wenn der Angeklagte nicht rechtzeitig die Beanstandung erhoben und eine gerichtliche Entscheidung hierüber gemäß § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt hat.
Die Verwertung entscheidungserheblicher Urkunden, die mittels Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt werden, kann nur gerügt werden, wenn der Prozessbeteiligte zuvor die ordnungsgemäße Durchführung konkret gerügt hat.
Bei nacherklärten Angaben ist das Gericht verpflichtet zu prüfen, ob diese den Anforderungen einer wirksamen (Teil‑)Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2a AO entsprechen, und gegebenenfalls deren Wirkung auf Strafbefreiung oder Strafzumessung zu berücksichtigen.
Das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO gebietet, dass durch eine neue Entscheidung der Angeklagte nicht schlechter gestellt wird; eine durch Verletzung dieses Verbots begründete Verschlechterung führt zur Aufhebung betroffener Einzelstrafen und gegebenenfalls der Gesamtstrafe.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 25. Mai 2021, Az: 5-28 KLs 8/21
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2021 aufgehoben
a) in den Fällen 114 bis 116 der Urteilsgründe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen,
b) soweit die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die verhängten Einzelgeldstrafen unterblieben ist,
c) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 103, 104, 107, 108, 111, 112, 113 und 126 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtszug wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 118 Fällen, wegen Steuerhinterziehung in 27 Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil, soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 – 1 StR 567/19).
Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 118 Fällen, wegen Steuerhinterziehung in 26 Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) ist schon nicht in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben.
Der Angeklagte rügt, das Landgericht habe den Wortlaut entscheidungserheblicher Urkunden im Urteil verwertet, ohne dass diese verfahrensfehlerfrei über das Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO) in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien; der Vorsitzende habe die Zeit zur Kenntnisnahme so knapp bemessen, dass insbesondere die Schöffen nicht sämtliche Urkunden während der Unterbrechung der Verhandlung hätten lesen können. Der Angeklagte teilt allerdings bereits nicht mit, dass er diese Art der Durchführung des Selbstleseverfahrens, namentlich die Feststellung des Vorsitzenden über den ordnungsgemäßen Abschluss des Selbstleseverfahrens (§ 249 Abs. 2 Satz 3 StPO), beanstandet und eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt habe (§ 238 Abs. 2 StPO); dies wäre aber für die Zulässigkeit der Verfahrensrüge erforderlich gewesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2017 – 1 StR 554/16 unter 2. a; vom 13. September 2017 – 4 StR 88/17 Rn. 9 und vom 14. Dezember 2010 – 1 StR 422/10 Rn. 8).
2. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Nachprüfung indes teilweise nicht stand.
a) In den Fällen 114 bis 116 der Urteilsgründe hätte das Landgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte durch die Nacherklärungen zumindest wirksame Teilselbstanzeigen abgab (§ 371 Abs. 2a AO); die Taten betrafen jeweils Umsatzsteuervoranmeldungen für Besteuerungszeiträume im Jahr 2015 (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2019 – 1 StR 556/18 Rn. 6-8). Im Fall 116 der Urteilsgründe überstiegen gar die nacherklärten Ausgangsumsätze die verwirklichten.
b) Bezüglich der Fälle 103, 104, 107, 108 und 111 der Urteilsgründe ist das Landgericht zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Nacherklärungen wegen nicht nur geringfügiger Abweichungen von den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen nicht zu einer Straffreiheit führen. Es hätte allerdings erörtern müssen, ob solch "verunglückte" Selbstanzeigen gleichwohl zumindest strafmildernd wirken können (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – 1 StR 349/18, BGHR AO § 370 Abs. 1 Strafzumessung 31 Rn. 10).
c) In den Fällen 104, 107, 112, 113 und 126 der Urteilsgründe hat das Landgericht gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) verstoßen; die betroffenen Einzelstrafen sind (teilweise auch deswegen) aufzuheben.
d) Die Aufhebung der genannten Einzelstrafen, insbesondere der Einsatzfreiheitsstrafe, zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Hinsichtlich der anderen Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass sie von den vorgenannten Rechtsfehlern beeinflusst sein könnten.
e) Bezüglich der verhängten Einzelgeldstrafen wird das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht die Tagessatzhöhe zu bestimmen haben (§ 40 Abs. 2 StGB); dabei wird es zu beachten haben, dass die Tagessatzhöhe im ersten Rechtsgang mit 30 € festgesetzt worden war (dort UA S. 279). Das Ergebnis der Multiplikation der Anzahl der Tagessätze mit der Tagessatzhöhe darf die jeweilige Summe aus dem ersten Urteil nicht überschreiten (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).
| Raum | Hohoff | Pernice | |||
| Bellay | Leplow |