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BGH·1 StR 477/24·29.04.2025

Teilweiser Revisions­erfolg: Konkurrenzauslegung bei Sexualdelikten korrigiert

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSexualstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Ellwangen wegen Sexualdelikten ein. Der BGH gab der Revision in Teil Erfolg und änderte den Schuldspruch aufgrund einer fehlerhaften Konkurrenzrechtsbewertung: § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB tritt bei natürlicher Handlungseinheit hinter § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zurück. Die Einzel- und Gesamtstrafe blieb hiervon unberührt; die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise erfolgreich: Schuldspruch im Konkurrenzrecht geändert, sonstige Rügen verworfen; Kosten trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei natürlicher Handlungseinheit tritt § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB hinter die schwerere Tatbestandsvariante des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zurück.

2

Der Unrechtsgehalt einer hinter eine angewandte Strafnorm zurücktretenden Vorschrift kann bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, wenn diese ein selbständiges Unrecht enthält.

3

Ergibt die Sachrüge Rechtsfehler im Schuldspruch, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO ändern.

4

Bei nur geringem Erfolg der Revision kann das Revisionsgericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen auferlegen (vgl. § 473 StPO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 354 Abs. 1 StPO§ 265 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 1 und 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Ellwangen, 20. September 2024, Az: 2 KLs 12 Js 8215/23 jug

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 20. September 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts im Fall II. 1. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im Ansatz zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte durch sein Onanieren vor der Nebenklägerin und das Führen ihrer Hand auf seinen entblößten erigierten Penis sowie das Berühren der Brüste und des Pos des Mädchens sowohl den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) als auch den des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB) verwirklichte. Es hat dabei indes nicht beachtet, dass in dieser Fallkonstellation bei der von dem Landgericht – den Angeklagten nicht beschwerend – angenommenen natürlichen Handlungseinheit § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB hinter der schwereren Form des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zurücktritt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 – 1 StR 468/23 Rn. 2 und vom 23. Juli 2024 – 6 StR 376/24 Rn. 3; jeweils mwN).

3

Der Senat ändert den Schuldspruch in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab.

4

2. Sowohl der Ausspruch über die durch das Landgericht im Fall II. 2. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten als auch der Gesamtstrafenausspruch bleiben von dieser den Angeklagten nicht beschwerenden und mit Blick auf § 265 Abs. 1 StPO unbedenklichen Schuldspruchänderung unberührt. Zwar hat das Landgericht die tateinheitliche Verwirklichung strafschärfend berücksichtigt. Da der Unrechtsgehalt einer wegen Gesetzeseinheit zurücktretenden Strafnorm zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden kann, sofern diese – wie hier – gegenüber dem Tatbestand des angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthält (BGH, Beschlüsse vom 16. September 2010 – 3 StR 331/10 Rn. 2 und 3 und vom 24. Januar 2024 – 1 StR 468/23 Rn. 4; jeweils mwN), ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung eine niedrigere Einzel- bzw. Gesamtstrafe verhängt hätte.

5

3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

JägerLeplowWelnhofer-Zeitler
WimmerAllgayer