Adhäsionsverfahren: Tenor bei einem Grundurteil
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Stuttgart, das ihn wegen Vergewaltigung verurteilte und dem Adhäsionsantrag auf Schmerzensgeld dem Grunde nach stattgab. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, ergänzt jedoch den Tenor dahingehend, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den weiteren Adhäsionsantrag abgesehen wird. Die Entscheidung stützt sich auf Vorrechtsprechung und die Ausführungen des Generalbundesanwalts; Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Stuttgart als unbegründet verworfen; ergänzender Tenor: hinsichtlich des weiteren Adhäsionsantrags wird von einer Entscheidung abgesehen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Grund- oder Teilurteil ist im Tenor ausdrücklich anzugeben, dass im Übrigen von einer Entscheidung über einen Adhäsionsantrag abgesehen wird.
Eine Tenorergänzung zugunsten einer klarstellenden Ausgestaltung der Entscheidungsformel ist zulässig, wenn sie den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung präzisiert und nicht inhaltlich über diese hinausgeht.
Eine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision kann unbegründet verworfen werden; macht der Generalbundesanwalt hierfür substantiiertes Vorbringen, kann der Senat sich dem im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO anschließen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 23. Juni 2015, Az: 18 KLs 27 Js 81068/12
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass bezüglich des weitergehenden Adhäsionsantrags von einer Entscheidung abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung u.a. zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren verurteilt und im Rahmen der getroffenen Adhäsionsentscheidung dem Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes dem Grunde nach stattgegeben.
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Tenors. Auch bei einem Grund- oder Teilurteil ist im Tenor auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - 1 StR 432/14; Meyer-Goßner/ Schmitt, 58. Aufl., § 406 Rn. 13a mwN; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 406 Rn. 9 f.).
Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
| Raum | Jäger | Fischer | |||
| Graf | Radtke |