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BGH·1 StR 475/25·08.01.2026

Revision verworfen: Einbeziehung früherer Strafen wegen fehlender Sachentscheidung (§55 StGB)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Memmingen als unbegründet und verurteilt ihn zu den Kosten. Streitpunkt war, ob Strafen aus dem Urteil des AG M. vom 15.01.2024 nach §55 StGB einzubeziehen sind. Der Senat bestätigt, dass dieses Urteil keine im Sinne des §55 Abs.1 S.2 StGB erforderliche Sachentscheidung enthielt, da die Berufungen im Hauptverhandlungstermin zurückgenommen wurden. Daher war die Nicht-Einbeziehung der Strafen durch das Landgericht rechtsfehlerfrei.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG als unbegründet verworfen; Einbeziehung früherer Strafen nach §55 StGB nicht geboten, Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einbeziehung früherer Strafen nach §55 StGB setzt voraus, dass das frühere Urteil eine Sachentscheidung im Sinne des §55 Abs.1 Satz 2 StGB enthält.

2

Ein früheres Urteil, dem keine entscheidungsreife Sachentscheidung folgt (etwa weil Berufungen zurückgenommen werden), begründet keine Vorverurteilung im Sinne des §55 StGB.

3

Das Gericht hat bei der Darstellung früherer Verurteilungen die Verfahrensgeschichte mit der gebotenen Gründlichkeit zu ermitteln und darzulegen, ob eine einschlägige Sachentscheidung vorliegt.

4

Die Entscheidung, frühere Strafen nicht einzubeziehen, ist rechtsfehlerfrei, wenn die sachlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des §55 StGB nicht nachgewiesen sind.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 55 StGB§ 55 Abs. 1 Satz 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Memmingen, 14. Mai 2025, Az: 1 Ks 400 Js 13671/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 14. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend ist auszuführen:

Es erweist sich als rechtsfehlerfrei, dass das Landgericht die Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts M. vom 15. Januar 2024 nicht einbezogen hat (§ 55 StGB). Denn diesem Urteil folgte keine Sachentscheidung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB nach. Das Landgericht hat in der stets bei der Darstellung früherer Verurteilungen gebotenen Gründlichkeit festgestellt, dass der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft ihre jeweilige Berufung im Hauptverhandlungstermin vom 28. Oktober 2024 zurücknahmen (UA S. 13). Die drei verfahrensgegenständlichen Taten beging der Angeklagte im Juni 2024.

Jäger Fischer Wimmer

Leplow Welnhofer-Zeitler