Themis
Anmelden
BGH·1 StR 475/18·21.01.2019

Kleinverkaufspreis für geschmuggelte Zigaretten bei der Steuerhehlerei

StrafrechtSteuerstrafrechtZollstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt in der Revision die Schätzung des Kleinverkaufspreises geschmuggelter Zigaretten und die Übernahme einer Dienstvorschrift des BMF. Der BGH hält fest, dass der Kleinverkaufspreis geschätzt werden darf, stellt aber klar, dass verwaltungsinterne Angaben nur bei eigener, strafprozessrechtlich überzeugender Nachprüfung übernommen werden dürfen. Hier war die Abweichung zu veröffentlichten gewichteten Durchschnittspreisen so gering, dass kein nachteiliger Rechtsfehler vorliegt und die Revision als unbegründet verworfen wird.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin als unbegründet verworfen; kein das Urteil belastender Revisionsfehler festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt ein marktüblicher Preis für inländisch versteuerte Waren, kann das Tatgericht den Kleinverkaufspreis schätzen.

2

Angaben der Finanzverwaltung (z. B. Dienstvorschriften) dürfen vom Tatgericht nur übernommen werden, wenn es diese eigenverantwortlich nachgeprüft hat und von ihrer Richtigkeit unter Beachtung strafprozessualer Grundsätze überzeugt ist.

3

Ein formeller Begründungsmangel durch Verweis auf verwaltungsinterne Preisangaben ist nur dann revisionsrechtlich erheblich, wenn dadurch der festgestellte Hinterziehungsbetrag hätte vermindert werden können.

4

Bei der steuerlichen Bewertung kann ein niedrigerer Kleinverkaufspreis zu einem höheren Mindeststeuersatz führen; ist dadurch rechnerisch ausgeschlossen, dass ein geringerer Preis den Hinterziehungsbetrag mindert, liegt kein für den Angeklagten nachteiliger Fehler vor.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 374 AO§ 349 Abs. 2 StPO§ 3 TabStG

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 17. Mai 2018, Az: 522 Ks 3/18

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat, im Ansatz zutreffend, angenommen, dass der Kleinverkaufspreis für die Zigaretten der Marken Excellence, FEST, „PP“ sowie für Zigaretten unbekannter Marken zu schätzen ist, weil ein Marktpreis für in Deutschland ordnungsgemäß versteuerte Zigaretten dieser Marken nicht bestimmt ist (BGH, Beschluss vom 20. November 2008 - 1 StR 546/08, NStZ-RR 2009, 343, 344). Zu Unrecht hat das Landgericht insoweit allerdings den für diese Fälle geschätzten Kleinverkaufspreis der von den Zollbehörden zu berücksichtigenden Dienstvorschrift zu § 3 TabStG (E-VSF V 1207) zugrunde gelegt. Denn Angaben der Finanzverwaltung darf das Tatgericht nur übernehmen, wenn es diese eigenverantwortlich nachgeprüft hat und von ihrer Richtigkeit auch unter Zugrundelegung strafrechtlicher Verfahrensgrundsätze überzeugt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2009 - 1 StR 314/09, NStZ 2010, 338 mwN für die Ermittlung des Zollwerts). Gemessen daran genügt der Verweis der Strafkammer auf eine Dienstvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen nicht. Jedoch lässt sich vorliegend ausschließen, dass der Angeklagte hierdurch beschwert ist. Denn der angenommene Kleinverkaufspreis von 26 55/79 bzw. 27 35/99 Cent je Stück entspricht bis auf eine geringfügige Abweichung nach dem Komma dem gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für den Zeitraum 15. Februar 2016 bis 14. Februar 2017 in Höhe von 26,6982 bzw. für den Zeitraum 15. Februar 2017 bis 14. Februar 2018 in Höhe von 27,3553 Cent je Stück (BAnz AT vom 12. Januar 2016 B 2 und vom 12. Januar 2017 B 3) und damit dem günstigsten Kleinverkaufspreis. Bei einem niedrigeren Kleinverkaufspreis würde sich ein höherer Mindeststeuersatz errechnen, weil der Abzugsposten für die Umsatzsteuer geringer ausfallen würde. Aufgrund der Ausgestaltung des Steuertarifs lässt sich daher rechnerisch ausschließen, dass ein geringerer Hinterziehungsbetrag hätte festgestellt werden können.

Raum Jäger Bär Hohoff Pernice