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BGH·1 StR 474/11·12.01.2012

Strafverfahren: Eigenmächtige Abwesenheit des Angeklagten in einem Fortsetzungstermin

StrafrechtStrafprozessrechtEigenmächtiges Fernbleiben des AngeklagtenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte reiste entgegen ausdrücklichem Hinweis des Vorsitzenden und einer Zusage nicht ins Ausland zu gehen nach Rumänien und erschien nicht zu Fortsetzungsterminen. Das Landgericht stellte fest, dass er sich dem Verfahren entziehen wollte, und führte die Hauptverhandlung gemäß § 231 Abs. 2 StPO in seiner Abwesenheit fort. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil keine rechtsfehlerhafte Feststellung zur Eigenmächtigkeit vorliegt; eine nachträgliche Erkrankung entkräftet die vorab getroffene Schlussfolgerung nicht.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt als unbegründet verworfen; Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit war zulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hauptverhandlung kann gemäß § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn sein Verhalten zeigt, dass er die Fortsetzung der Verhandlung bewusst umgehen wollte.

2

Die Feststellung der Eigenmächtigkeit des Fernbleibens kann sich aus der Ausreise ins Ausland trotz ausdrücklicher Warnung und abgegebener Zusage ergeben; das Gericht darf hieraus den Entschluss zum Prozessentzug folgern.

3

Eine nach der Ausreise eingetretene Erkrankung entkräftet nicht die rechtsfehlerfreie Feststellung, dass der Angeklagte bereits zuvor entschlossen war, der weiteren Hauptverhandlung fernzubleiben.

4

Ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor, wenn die Voraussetzungen für die Fortführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit nach § 231 Abs. 2 StPO rechtsfehlerfrei festgestellt wurden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 230 Abs 1 StPO§ 231 Abs 2 StPO§ 338 Nr 5 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 338 Nr. 5 StPO§ 230 Abs. 1 StPO i.V.m. § 231 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 3. März 2011, Az: 5/28 KLs 7830 Js 207357/07 (3/10)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der von der Revision geltend gemachte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO, den sie aus einem Verstoß gegen § 230 Abs. 1 StPO i.V.m. § 231 Abs. 2 StPO herleiten will, liegt nicht vor. Der Kammervorsitzende hatte den Angeklagten, der nach Rumänien reisen wollte, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Auslandsreise im Hinblick auf die laufende Hauptverhandlung nicht in Betracht komme. Gleichwohl ist der Angeklagte entgegen einer gegenüber dem Landgericht abgegebenen Zusage, nicht ins Ausland zu reisen, nach dem 27. Verhandlungstag nach Rumänien ausgereist. Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass sich der Angeklagte nach Rumänien begeben hat, um sich dem Verfahren zu entziehen und um eine Situation zu schaffen, die eine Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Gegenwart unmöglich macht. Er war somit bereits vor dem Tag vor dem geplanten Fortsetzungstermin, als er in Bukarest mit Symptomen einer schweren Erkältung ein Krankenhaus aufsuchte, und auch unabhängig von der dort u.a. diagnostizierten „interstitiellen Pneumonie“, entschlossen, der weiteren Hauptverhandlung fernzubleiben. Das Landgericht durfte daher gemäß § 231 Abs. 2 StPO die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende führen. Der von der Revision angesprochene Umstand, dass der Angeklagte „nach wie vor flüchtig ist“, hat dabei keine Bedeutung für die Frage der Eigenmächtigkeit beim Fernbleiben des Angeklagten von den weiteren Hauptverhandlungsterminen.

Nack Wahl Hebenstreit

Jäger Sander