Konkurrenz: Zusammentreffen von einer angedrohten Tat mit dem Versuch des angedrohten Verbrechens
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte im Revisionsverfahren eine Verurteilung wegen Bedrohung neben versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung. Das BGH prüfte, ob die Bedrohung durch den Versuch des angedrohten Verbrechens verdrängt wird. Der Senat gab der Revision insoweit statt und hob die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung auf. Die übrigen Schuldsprüche und das Strafmaß blieben unberührt.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Bedrohung entfällt wegen Konkurrenz mit dem Versuch des angedrohten Verbrechens; übrige Schuldsprüche und Strafe bleiben bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Bedrohung ist von dem Versuch des angedrohten Verbrechens konsumiert, wenn die angedrohte Tat mit dem Versuch oder der Vollendung des angedrohten Verbrechens zusammentrifft.
Eine gesonderte Verurteilung wegen Bedrohung entfällt, wenn eine solche tatbestandliche Konkurrenz (Zusammentreffen von Androhung und Tatversuch/-vollendung) vorliegt.
Ein fehlerhaftes Konkurrenzurteil führt nicht zur Aufhebung des Strafmaßes, wenn die Strafkammer bei der Strafzumessung den überlagernden Tatbestand als maßgeblich angesehen hat und somit die fehlerhafte Einbeziehung der Nebenstraftat die Strafe voraussichtlich nicht beeinflusst hat.
Bei nur geringem Teilerfolg der Revision ist der Angeklagte grundsätzlich zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels verpflichtet; eine Freistellung nach § 473 StPO setzt überwiegenden Erfolg voraus.
Vorinstanzen
vorgehend LG Traunstein, 25. Juni 2015, Az: 5 Ks 402 Js 25686/14
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. Juni 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf die nicht ausgeführte und daher unzulässige Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie mit Ausnahme der konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Taten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat übersehen, dass der Tatbestand der Bedrohung von dem versuchten Verbrechen konsumiert wird, wenn die angedrohte Tat mit dem Versuch oder der Vollendung des angedrohten Verbrechens zusammentrifft (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2005 - 1 StR 327/04, NJW 2005, 1203, 1205; Schluckebier in LK, 12. Aufl., § 241 Rn. 31; Sinn in MünchKomm StGB, 2. Aufl., § 241 Rn. 17; Schönke/Schröder/Eser/Eisele, StGB, 29. Aufl., § 241 Rn.16). Daher war der Schuldspruch dahingehend abzuändern, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt.
Angesichts des Umstandes, dass die Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafe von einer tateinheitlichen Begehung von versuchtem Mord, gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung ausgegangen ist, aber der versuchte Mord und die gefährliche Körperverletzung den alles überlagernden Schwerpunkt dieses Tatgeschehens ausmachen, kann der Senat ausschließen, dass die fehlerhafte konkurrenzrechtliche Beurteilung die Bemessung der Strafe beeinflusst hat.
Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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