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BGH·1 StR 472/22·16.05.2023

Umsatzsteuerhinterziehung durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung: Einziehung des Wertes von Taterträgen; Unterscheidung zwischen dem Steuerpflichtigen und weiteren Einziehungsbeteiligten

StrafrechtSteuerstrafrechtVermögensabschöpfungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Einziehungsbeteiligte rügte die Einziehung des Wertes von Taterträgen wegen Umsatzsteuerhinterziehung durch eine unrichtige Umsatzsteuervoranmeldung. Der BGH ändert den Einziehungsbetrag geringfügig ab (auf 19.046.570,61 €) und weist die weitergehende Revision ab. Der Senat stellt klar, dass Einziehung zwar grundsätzlich auch ersparte Steuer umfasst, bei Nicht-Steuerpflichtigen aber auf tatsächlich erlangte Vermögensvorteile zu beschränken ist; eine Inbegriffsrüge war unbegründet.

Ausgang: Revision der Einziehungsbeteiligten insoweit stattgegeben, dass der Einziehungsbetrag auf 19.046.570,61 € herabgesetzt wird; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB erstreckt sich grundsätzlich auch auf die infolge ungerechtfertigter Vorsteuererstattung ersparte Steuer, einschließlich der durch Saldierung ersparten Steuer.

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Erlangtes ist bei der Einziehung auf den tatsächlich von der Einziehungsbeteiligten erlangten Vermögensvorteil zu beschränken; eine Einziehung abstrakter Steuerersparnisse der Steuerpflichtigen kommt nur insoweit in Betracht, als diese von der jeweiligen Person tatsächlich realisiert wurden.

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Die Unterlassung, ein in der Hauptverhandlung verwendetes Beweismittel in den Urteilsgründen zu erwähnen, begründet nur dann einen Verstoß gegen die Beweiswürdigung (Inbegriffsrüge, § 261 StPO), wenn dessen Erörterung sich mit Rücksicht auf die sonstigen Feststellungen aufgedrängt hätte.

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Für die Vermögensabschöpfung kann der Umfang der Einziehung hinsichtlich einzelner Taten offenbleiben, soweit diese Taten nicht Gegenstand der Einziehungsanordnung sind.

Relevante Normen
§ 73c StGB§ 370 Abs 1 AO§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 261 StPO§ 431 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 16. Mai 2023, Az: 1 StR 472/22, Beschluss

vorgehend LG Hamburg, 19. Mai 2022, Az: 608 KLs 3/21

nachgehend BGH, 16. Mai 2023, Az: 1 StR 472/22, Beschluss

Tenor

1. Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Mai 2022 im Ausspruch über die Einziehung dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 19.046.570,61 € angeordnet wird; die darüberhinausgehende Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 19.131.547,81 € angeordnet. Ihre hiergegen eingelegte Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist ihr Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die Einziehungsentscheidung ist geringfügig abzuändern. Wegen der Umsatzsteuerhinterziehung durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2019 mit dem (erreichten) Ziel einer ungerechtfertigten Vorsteuervergütung (Fall 13 der Urteilsgründe) hat das Landgericht die Einziehung eines Geldbetrages angeordnet, der den der Einziehungsbeteiligten zugeflossenen Betrag übersteigt. Zwar ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt, bei ungerechtfertigter Geltendmachung von Vorsteuer die Einziehung nicht auf einen etwaigen Vorsteuerüberhang begrenzt, sondern erstreckt sich grundsätzlich auch auf die infolge ungerechtfertigter Saldierung ersparte Steuer (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. April 2023 – 1 StR 14/23 Rn. 15 und vom 25. März 2021 – 1 StR 28/21, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 6 Rn. 10). Die Einziehungsbeteiligte war aber selbst nicht Steuerpflichtige, sondern erhielt die ihr zugeflossenen Beträge von der Steuerpflichtigen, der weiteren Einziehungsbeteiligten A. Holding; sie konnte also von vornherein nur – weiterüberwiesene – Kontogutschriften erlangen, aber keine Steuerersparnisse.

3

2. Im Übrigen ist ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts auszuführen:

4

a) Die Inbegriffsrüge (§ 261 StPO), mit der die Beschwerdeführerin beanstandet, das Landgericht hätte im Urteil eine in der Hauptverhandlung abgespielte Gesprächsaufzeichnung erörtern müssen, ist – ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit (§ 431 Abs. 1 StPO; vgl. dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 4. April 2023 – 1 StR 455/22 Rn. 11 f. mN) – jedenfalls unbegründet.

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Allein aus dem Umstand, dass ein Beweismittel in den Urteilsgründen unerwähnt bleibt, ist nicht zu schließen, dass es im Rahmen der Beweisbewertung übergangen worden ist. Gegen die Pflicht zur erschöpfenden Würdigung der Beweise wird nur dann verstoßen, wenn sich die Erörterung des Beweisinhalts mit Rücksicht auf die sonstigen Feststellungen aufdrängen musste (vgl. nur BGH, Urteile vom 25. August 2022 – 3 StR 359/21 Rn. 50 und vom 29. Juni 2021 – 1 StR 287/20 Rn. 12; je mwN). Hier erscheint schon zweifelhaft, ob der Gesprächsinhalt über Gewinnmargen überhaupt Folgerungen zu den Vorstellungen des Angeklagten von dem Hintergrund der verfahrensgegenständlichen Lieferungen zulässt. Jedenfalls kommt ihm in der Gesamtschau ersichtlich kein derart hoher Beweiswert zu, als dass das Landgericht in den Urteilsgründen darauf hätte eingehen müssen.

6

b) In welchem Umfang der Angeklagte versuchte, die Umsatzsteuer zugunsten der Einziehungsbeteiligten A. Holding für April 2020 zu hinterziehen (Fall 17 der Urteilsgründe), kann bei der Vermögensabschöpfung offenbleiben. Denn diese Tat ist bereits nicht Gegenstand der Einziehungsanordnung.

JägerFischerLeplow
BellayBär