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BGH·1 StR 472/22·16.05.2023

Revision der Einziehungsbeteiligten verworfen – Inbegriffsrüge unbegründet

StrafrechtStrafprozessrechtVermögensabschöpfung/EinziehungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Einziehungsbeteiligte A. Holding legte Revision gegen das Urteil des LG Hamburg ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und verurteilt sie zur Tragung der Kosten. Zur Inbegriffsrüge führt der BGH aus, dass die Nichterwähnung eines Beweismittels in den Urteilsgründen nicht automatisch auf ein Übergehen schließt; eine Erörterung sei nur erforderlich, wenn sie sich wegen sonstiger Feststellungen aufdränge. Das Ausmaß einer versuchten Umsatzsteuerhinterziehung kann für die Einziehungsanordnung offenbleiben, wenn die Tat nicht Gegenstand der Anordnung ist.

Ausgang: Revision der Einziehungsbeteiligten als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung (Beschwerdeführerin trägt die Kosten).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Nichterwähnung eines Beweismittels in den Urteilsgründen begründet nicht ohne Weiteres die Annahme, das Beweismittel sei bei der Beweiswürdigung übergangen worden.

2

Eine erschöpfende Erörterung eines Beweismittels in den Urteilsgründen ist nur dann erforderlich, wenn deren Behandlung sich angesichts der sonstigen Feststellungen aufdrängt.

3

Hat ein Beweismittel nur geringen oder zweifelhaften Beweiswert, kann das Gericht von einer gesonderten Erörterung in den Urteilsgründen absehen.

4

Für die Einziehungsanordnung kann das Ausmaß eines Versuchs der Steuerhinterziehung unbeachtet bleiben, soweit diese Tat nicht Gegenstand der Einziehungsanordnung ist.

Relevante Normen
§ 261 StPO§ 431 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 16. Mai 2023, Az: 1 StR 472/22, Beschluss

vorgehend BGH, 16. Mai 2023, Az: 1 StR 472/22, Beschluss

vorgehend LG Hamburg, 19. Mai 2022, Az: 608 KLs 3/21

nachgehend BGH, 16. Mai 2023, Az: 1 StR 472/22, Beschluss

nachgehend BGH, 16. Mai 2023, Az: 1 StR 472/22, Beschluss

Tenor

Die Revision der Einziehungsbeteiligten A. Holding gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist auszuführen:

a) Die Inbegriffsrüge (§ 261 StPO), mit der die Beschwerdeführerin beanstandet, das Landgericht hätte im Urteil eine in der Hauptverhandlung abgespielte Gesprächsaufzeichnung erörtern müssen, ist – ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit (§ 431 Abs. 1 StPO; vgl. dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 4. April 2023 – 1 StR 455/22 Rn. 11 f. mN) – jedenfalls unbegründet.

Allein aus dem Umstand, dass ein Beweismittel in den Urteilsgründen unerwähnt bleibt, ist nicht zu schließen, dass es im Rahmen der Beweisbewertung übergangen worden ist. Gegen die Pflicht zur erschöpfenden Würdigung der Beweise wird nur dann verstoßen, wenn sich die Erörterung des Beweisinhalts mit Rücksicht auf die sonstigen Feststellungen aufdrängen musste (vgl. nur BGH, Urteile vom 25. August 2022 – 3 StR 359/21 Rn. 50 und vom 29. Juni 2021 – 1 StR 287/20 Rn. 12; je mwN). Hier erscheint schon zweifelhaft, ob der Gesprächsinhalt über Gewinnmargen überhaupt Folgerungen zu den Vorstellungen des Angeklagten von dem Hintergrund der verfahrensgegenständlichen Lieferungen zulässt. Jedenfalls kommt ihm in der Gesamtschau ersichtlich kein derart hoher Beweiswert zu, als dass das Landgericht in den Urteilsgründen darauf hätte eingehen müssen.

b) In welchem Umfang der Angeklagte versuchte, die Umsatzsteuer zugunsten der Einziehungsbeteiligten A. Holding für April 2020 zu hinterziehen (Fall 17 der Urteilsgründe), kann bei der Vermögensabschöpfung offenbleiben. Denn diese Tat ist bereits nicht Gegenstand der Einziehungsanordnung.

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