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BGH·1 StR 47/22·29.09.2022

Erinnerung gegen Kostenansatz zurückgewiesen – Erinnerung nur auf Kostenrecht gerichtet

VerfahrensrechtKostenrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Nebenklägerin erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz (Kostenrechnung vom 23.08.2022; Gebühr 162 €) und beantragte Auflegung der Kosten der Staatskasse. Der BGH wies die Erinnerung zurück, weil die Kostenbeamtin sachlich und rechnerisch korrekt nach Ziff. 3520 des Kostenverzeichnisses angesetzt hatte. Eine Erinnerung richtet sich nur gegen Verletzungen des Kostenrechts, nicht gegen die materielle Kostenbelastung. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Erinnerung der Nebenklägerin gegen den Kostenansatz als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts richten und nicht gegen die materielle Kostenbelastung der Partei als solche.

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Die Festsetzung von Gebühren durch die Kostenbeamtin ist an die Vorschriften des GKG und das Kostenverzeichnis gebunden; sachliche und rechnerische Richtigkeit der Ansätze ist prüfbar und begründet den Kostenansatz, wenn sie vorliegt.

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Eine Ermäßigung oder Abweichung von der gebührenrechtlichen Tarifregelung (z. B. § 21 GKG) setzt besondere, im Gebührengesetz oder Kostenverzeichnis vorgesehene Anhaltspunkte voraus.

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Das Erinnerungsverfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei; daraus folgt, dass für das Erinnerungsverfahren keine Gerichtsgebühren anfallen und Kosten nicht erstattet werden.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 GKG§ 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 2. Juni 2022, Az: 1 StR 47/22, Urteil

vorgehend LG Landshut, 7. Oktober 2021, Az: 1 KLs 401 Js 585/13 (4)

Tenor

1. Die Erinnerung der Nebenklägerin vom 1. September 2022 gegen den Kostenansatz (Kostenrechnung vom 23. August 2022; Kassenzeichen ) wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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1. Das Landgericht Landshut hat den Angeklagten mit Urteil vom 7. Oktober 2021 vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Der Senat hat die Revision der Nebenklägerin mit Urteil vom 2. Juni 2022 als unbegründet verworfen und ihr die Kosten ihres Rechtmittels sowie die dem Angeklagten dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.

2

Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat mit Kostenansatz vom 23. August 2022 eine Gebühr für das Revisionsverfahren in Höhe von 162 Euro festgesetzt. Die Nebenklägerin wendet sich mit Schreiben vom 1. September 2022 „gegen den mit Verfügung der Frau Oberamtsrätin T. vom 18.08.2022 beantragten Kostenansatz“ und beantragt, die entstandenen Kosten der Staatskasse aufzuerlegen. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

3

2. Die zulässige Erinnerung der Nebenklägerin nach § 66 Abs. 1 GKG, die dahingehend auszulegen ist, dass sie sich gegen den Kostenansatz vom 23. August 2022 richtet, hat keinen Erfolg.

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a) Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 162 Euro für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe dieser Gebühr ergibt sich aus Ziffer 3520 des Kostenverzeichnisses.

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Anhaltspunkte für die Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG bestehen nicht.

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b) Gegen die Entstehung und die Höhe dieser Gebühren wendet sich die Nebenklägerin nicht, vielmehr gegen die zugrundeliegende Entscheidung des Senats. Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ist aber ebenso wenig Gegenstand des Erinnerungsverfahrens wie die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung. Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2016 – VII ZR 99/14 Rn. 7 mwN).

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3. Das Erinnerungsverfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei.

Munk