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BGH·1 StR 470/24·08.04.2025

Anhörungsrüge nach § 356a StPO gegen Verwerfung der Revision als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob eine Anhörungsrüge (§ 356a StPO) gegen die Verwerfung seiner Revision durch den Senat. Streitpunkt war, ob sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Der Senat weist die Rüge als unzulässig zurück, weil der Beschwerdeführer keine substantiierte Darlegung einer Gehörsverletzung vorlegt. Weiter stellt der Senat fest, dass das Verfahren nach § 349 Abs. 2, 3 StPO eingehalten wurde und der Generalbundesanwalt die Vorbringen erschöpfend beantwortet hat.

Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten mangels substantiierter Darlegung einer Gehörsverletzung als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zu seinen Lasten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Vorbringen das Gericht übergangen oder nicht angehört hat.

2

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nur vor, wenn entscheidungserhebliche Einwendungen nicht geprüft oder der Vortrag des Betroffenen nicht zum Ausdruck gekommen ist.

3

Das nach § 349 Abs. 2, 3 StPO vorgesehene Verfahren ist gewahrt, wenn der Generalbundesanwalt die Revisionsvorbringen erschöpfend beantwortet und der Senat darauf Bezug nimmt.

4

Die Zurückweisung der Revision als unbegründet begründet eine Anhörungsrüge nur, wenn der Rügevortrag konkrete Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung enthält.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2, 3 StPO§ 356a StPO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 18. Februar 2025, Az: 1 StR 470/24

vorgehend LG Augsburg, 2. August 2024, Az: 3 KLs 309 Js 131268/23

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 18. Februar 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Februar 2025 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. August 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 24. März 2025.

2

1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.

3

2. Im Übrigen hat der Senat auf den Antrag des Generalbundesanwalts, der das Revisionsvorbringen erschöpfend beantwortet hat, das von § 349 Abs. 2, 3 StPO vorgesehene Verfahren eingehalten und dabei nicht das rechtliche Gehör des Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

JägerBärWelnhofer-Zeitler
WimmerAllgayer