Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision: Unzulässig wegen Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss zur Verwerfung seiner Revision nach § 349 Abs. 2 StPO. Der BGH wies die Rüge als unzulässig zurück, weil die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO nicht eingehalten wurde. Zudem fehlte eine substantielle Darlegung einer Gehörsverletzung; rein sachlich-rechtliche Beanstandungen sind im Anhörungsverfahren unbehelflich. Der Senat habe das Verfahren nach § 349 StPO eingehalten und die Vorbringen des Generalbundesanwalts erschöpfend berücksichtigt.
Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten wegen Fristversäumnis und fehlender Darlegung einer Gehörsverletzung als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unzulässig, wenn die in § 356a Satz 2 StPO bestimmte Wochenfrist nicht eingehalten wird.
Die Anhörungsrüge setzt die substantiiert darzulegende Behauptung voraus, dass bei der Entscheidung entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse übergangen oder ohne Anhörung verwertet worden sind.
Rein sachlich-rechtliche Beanstandungen, die lediglich behauptete Rechtsfehler der Entscheidung wiederholen, sind im Anhörungsverfahren unbehelflich.
Wurde das in § 349 Abs. 2, 3 StPO vorgesehene Verfahren eingehalten und haben die Vortragserwiderungen des Generalbundesanwalts die Revisionsvorbringen erschöpfend beantwortet, spricht dies gegen das Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 12. Dezember 2024, Az: 1 StR 465/24
vorgehend LG München I, 27. Juni 2024, Az: 2 Ks 121 Js 117436/23
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2024 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 23. Januar 2025.
1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig. Denn der Verurteilte hat die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO nicht eingehalten. Der Beschluss ist am 27. Dezember 2024 bekanntgegeben worden.
Im Übrigen macht der Verurteilte nicht einmal geltend, dass der Senat bei der Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet habe, zu denen er nicht gehört worden sei, zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt habe. Der Verurteilte wiederholt lediglich seine sachlichrechtlichen Beanstandungen und macht damit geltend, dass der Senat in der Sache rechtsfehlerhaft entschieden habe. Solches ist im Anhörungsverfahren unbehelflich.
2. Im Übrigen hat der Senat auf den Antrag des Generalbundesanwalts, der das Revisionsvorbringen erschöpfend beantwortet hat, das von § 349 Abs. 2, 3 StPO vorgesehene Verfahren eingehalten und dabei nicht das rechtliche Gehör des Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
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