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BGH·1 StR 463/23·12.06.2024

Versuchte räuberische Erpressung: Abgrenzung zwischen den Beteiligungsformen Anstiftung und Beihilfe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtTeilnahme (Anstiftung/Beihilfe)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen Beihilfe und forderte Prüfung von Anstiftung und Täterschaft. Der BGH rügt, das Landgericht habe seine Kognitionspflicht verletzt, weil es eine mögliche (Ketten-)Anstiftung (§ 26 StGB) nicht geprüft hat. Das Urteil zu den Angeklagten S. und A. wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Der Senat stellt zugleich grundlegende Maßstäbe zur Anstiftung und zur Subsidiarität der Beihilfe klar.

Ausgang: Revision der Staatsanwaltschaft teilweise erfolgreich; Urteil zu S. und A. aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Anstiftung nach § 26 StGB setzt voraus, dass der Täter einen anderen vorsätzlich zur vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat bestimmt und dabei die Tatbegehung sowie das Hervorrufen des Tatentschlusses zumindest für möglich hält (kognitives) und billigend in Kauf nimmt (voluntatives).

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Anstiftung kann auch ohne eigenes ideelles oder materielles Interesse vorliegen; die Motivation des Anstifters ist grundsätzlich unerheblich.

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Ein Hinweis- oder ‚Tipp‘-Verhalten kann Anstiftung begründen; eine vorbestehende allgemeine Tatbereitschaft der Haupttäter (anders als beim omnimodo facturus) steht einer wirksamen Anstiftung nicht entgegen, wenn die Entscheidung zur Tat erst nach dem Tipp erfolgte.

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Kommt das Tatgericht seiner Kognitionspflicht (§ 264 StPO) nicht nach und unterbleibt die Erörterung möglicher Teilnahmeformen (z.B. Anstiftung neben oder statt Beihilfe), rechtfertigt dies Aufhebung und Zurückverweisung, damit die Verteidigung die jeweils relevanten subjektiven Tatseiten darlegen kann.

Relevante Normen
§ 25 Abs 2 StGB§ 26 StGB§ 27 StGB§ 253 Abs. 1 StGB; § 255 StGB; § 26 StGB; § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB§ 25 Abs. 2 StGB§ 264 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Heilbronn, 8. Dezember 2022, Az: 15 KLs 36 Js 10508/22

Tenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 8. Dezember 2022, soweit es die Angeklagten S. und A. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte A. ist wegen Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.

2

Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihren zuungunsten der beiden Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen im Wesentlichen die Verurteilung des Angeklagten S. wegen Anstiftung zur versuchten räuberischen Erpressung sowie eine täterschaftliche Verurteilung des Angeklagten A. wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung. Sie rügt, dass das Landgericht auch in Bezug auf den Angeklagten A. seiner Kognitionspflicht nicht nachgekommen sei. Selbst wenn dessen Verhalten nicht als Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zu bewerten sei, so hätte es das Tatgeschehen – wie auch betreffend den Angeklagten S. – im Hinblick auf eine mögliche Anstiftung (§ 26 StGB) prüfen und die Angeklagten gegebenenfalls dementsprechend verurteilen müssen. Die Rechtsmittel sind begründet.

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1. Das Landgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren relevant – Folgendes festgestellt:

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Der Angeklagte S. belieferte als angestellter Kurierdienstfahrer den Geschädigten Ac. , der Inhaber einer Kfz-Werkstatt war, mit Fahrzeugutensilien. Aus dieser Tätigkeit war ihm bekannt, dass der Geschädigte den Rechnungsbetrag bei Anlieferung der Ware stets bar bezahlte und zu diesem Zweck eine größere Menge Bargeld vorhielt. Kurz vor dem 29. März 2022 informierte der Angeklagte S. den Angeklagten A. hierüber. Dabei war ihm bewusst, dass der Angeklagte A. den Hinweis an zwei ihm unbekannte Personen weitergeben würde, und er nahm – wie der Angeklagte A. auch – zumindest billigend in Kauf, dass diese die übermittelte Information nutzen würden, um unter Anwendung von Gewalt widerrechtlich an das Bargeld des Geschädigten Ac. zu gelangen. Ein eigenes Interesse am Taterfolg hatten weder der Angeklagte S. noch der Angeklagte A. .

5

Nach Erhalt des Hinweises durch den Angeklagten A. beschlossen die Mitangeklagten G. und D. , dem Geschädigten Ac. das von ihm mitgeführte Bargeld durch Drohung mit einer Schreckschusswaffe und einem Messer wegzunehmen. Da die beiden über kein Fahrzeug verfügten, wandten sie sich an den Angeklagten A. , der wiederum die Mitangeklagte T. gewinnen konnte, mit ihm und den Mitangeklagten G. und D. am 29. März 2022 in ihrem Pkw in die Nähe der Werkstatt des Geschädigten Ac. zu fahren. Dort kundschaftete der Angeklagte A. zunächst den Parkplatz aus, auf dem er und die Mitangeklagte T. mit dem Fluchtfahrzeug auf die Rückkehr der Mitangeklagten G. und D. warten wollten. Spätestens als diese sich im Fahrzeug maskierten, erlangte der Angeklagte A. Kenntnis von ihrer Bewaffnung. Während die Mitangeklagten D. und G. die Tat ausführten und dabei neben dem Geschädigten Ac. , einer spontanen Tatplanerweiterung entsprechend, auch den Geschädigten Ak. unter Vorhalt des Messers und der Schreckschusspistole vergeblich zur Herausgabe von Bargeld aufforderten, beobachtete der Angeklagte A. aus einem Gebüsch heraus das Geschehen in der Werkstatt. Der Angeklagte S. war zufällig zugegen und trotz seines Tipps wegen des Überfalls erschrocken. Als die Mitangeklagten G. und D. erkannten, dass sie ihr Ziel allein durch Drohung mit der Schreckschusswaffe und dem Klappmesser nicht erreichen würden, und zum Fluchtfahrzeug zurückliefen, öffnete der Angeklagte A. die hintere Fahrzeugtür, um ein rasches Einsteigen und eine schnelle Flucht zu ermöglichen. Die beiden Mitangeklagten setzten ihre Flucht jedoch zu Fuß fort.

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2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind begründet. Das Landgericht hat entgegen seiner Kognitionspflicht (§ 264 StPO) den festgestellten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt; denn es hat eine Strafbarkeit der Angeklagten S. und A. wegen (Ketten-)Anstiftung zur versuchten räuberischen Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255, 26, 22, 23 Abs. 1 StGB) nicht geprüft, obschon dazu Anlass bestanden hat.

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a) Als Anstifter macht sich gemäß § 26 StGB derjenige strafbar, der einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt und dabei die vorsätzliche Begehung der Haupttat durch den Haupttäter und das Hervorrufen des Tatentschlusses des Haupttäters durch ihn selbst zumindest für möglich hält (kognitives Element) und billigend in Kauf nimmt (voluntatives Element; st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – 1 StR 350/20 Rn. 6 mwN). Anstifter kann auch sein, wer kein ideelles oder materielles Interesse am Taterfolg hat. Auf seine Motivation kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 2021 – 3 StR 84/21 Rn. 12 und vom 22. März 2000 – 3 StR 10/00, BGHR StGB § 26 Bestimmen 4). Die Anstiftung zur Anstiftung wird als Anstiftung zur Haupttat bestraft (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2021 – 3 StR 259/21 Rn. 8).

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b) Daran gemessen kommt nach den bislang getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit beider Angeklagter wegen (Ketten-)Anstiftung in Betracht, falls nicht nach den Gesamtumständen hinsichtlich des Angeklagten A. sogar eine mittäterschaftliche Begehungsweise (§ 25 Abs. 2 StGB) anzunehmen ist.

9

Nach den Urteilsgründen drängt sich auf, dass der Angeklagte S. , indem er über eine erneute Bestellung des Geschädigten Ac. informierte, den Angeklagten A. zumindest bedingt vorsätzlich dazu veranlasste, seinerseits in den Mitangeklagten G. und D. den Tatentschluss zu wecken. Dabei wussten beide Angeklagten auch um die wesentlichen Einzelheiten der Haupttat und nahmen diese billigend in Kauf. Unerheblich ist, dass der Angeklagte S. die Haupttäter nicht kannte und es dem Angeklagten A. überließ, diese auszuwählen (vgl. BGH, Urteile vom 7. September 1993 – 1 StR 325/93 Rn. 14 und vom 8. Juli 1954 – 3 StR 796/53, BGHSt 6, 359, 361; Beschluss vom 2. November 2021 – 3 StR 259/21 Rn. 8). Der Annahme von Anstiftung stünde auch das Erfordernis der Kausalität der jeweiligen Anstiftungshandlungen nicht entgegen, da sich der Angeklagte A. sowie die Mitangeklagten G. und D. jeweils erst nach Erhalt des Hinweises zu der konkreten Tat entschlossen (UA S. 29, 30); eine „allgemeine Tatbereitschaft“ der Haupttäter steht demnach – anders als bei einem zu einer konkreten Tat fest Entschlossenen (sogenannten „omnimodo facturus“) – einer Anstiftung durch einen „Tippgeber“ nicht entgegen (BGH, Urteile vom 1. Juli 2021 – 3 StR 84/21 Rn. 13 und vom 7. Februar 2017 – 1 StR 231/16, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Anstiftung 1 Rn. 24 mwN).

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c) Die rechtsfehlerhaft unterbliebene Erörterung einer etwaigen Strafbarkeit wegen Anstiftung führt zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Angeklagten S. und A. . Um den Angeklagten eine angemessene Verteidigung zum Gesichtspunkt der Anstiftung (§ 265 Abs. 1 StPO) und dem Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen, insbesondere zur subjektiven Tatseite, zu ermöglichen, hebt der Senat zudem die zugrundeliegenden Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO).

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3. Der Senat weist darauf hin, dass das neue Tatgericht, sofern es eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Anstiftung zu einer versuchten räuberischen Erpressung bejaht, zu beachten haben wird, dass eine etwaige zugleich verwirklichte Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung als weniger schwere Beteiligungsform grundsätzlich hinter der Anstiftung als subsidiär zurücktritt, wenn sich die Beteiligungsformen auf dieselbe Haupttat beziehen (vgl. BGH, Urteile vom 7. September 1993 – 1 StR 325/93 Rn. 16 f. und vom 7. Mai 1953 – 3 StR 46/53, BGHSt 4, 244, 247; Beschluss vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08 Rn. 11). Gleiches gilt für eine unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB; vgl. BGH, Urteile vom 19. Juli 2018 – 4 StR 603/17 Rn. 12 und vom 23. März 1993 – 1 StR 21/93 Rn. 6). Hinsichtlich der Mindeststrafe entfaltet das zurücktretende Delikt jedoch eine Sperrwirkung. Für die nach dem verdrängenden und dem verdrängten Strafgesetz zu vergleichenden Mindeststrafen gilt, da es um die Ermittlung der gerechten Strafe geht, eine konkrete Betrachtung, so dass auch jeweils einschlägige spezialgesetzliche oder im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches vorgesehene Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2018 – 2 StR 1/18 Rn. 4 mwN).

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