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BGH·1 StR 46/24·04.04.2024

Adhäsionsausspruch: Zinsverbot nach §308 ZPO beachtet; Datumskorrektur nach §354 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtAdhäsionsverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen den Adhäsionsausspruch des LG Kempten ein. Der BGH änderte den Adhäsionsausspruch dahin, dass der Angeklagte 520 € Schmerzensgeld zu zahlen hat und Zinsen entfallen, da der Adhäsionskläger keine Verzinsung beantragt hatte. Zudem wurde ein offensichtliches Schreibversehen im Tatdatum nach § 354 Abs.1 StPO berichtigt. Die weitergehende Revision blieb ohne Erfolg; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Adhäsionsausspruch auf 520 € ohne Zinsen geändert; weitergehende Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO, Zinsen nicht ohne entsprechenden Antrag zuzusprechen, gilt auch im Adhäsionsverfahren und ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten.

2

Ein Zinsanspruch gegen den Verurteilten kann nur zugesprochen werden, wenn der Anspruch auf Verzinsung vom Adhäsionskläger geltend gemacht worden ist.

3

Offensichtliche Schreibversehen in der Urteilsformel sind nach § 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen, soweit sich der Inhalt der Entscheidung aus den Urteilsgründen eindeutig ergibt.

4

Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann der Beschwerdeführer nach § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten und notwendigen Auslagen des Rechtsmittels belastet werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 308 Abs. 1 ZPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Kempten, 11. Oktober 2023, Az: 2 KLs 210 Js 22596/21 (3)

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 11. Oktober 2023 im Adhäsionsausspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte verurteilt wird, wegen der Tat vom 22. Januar 2023 an den Adhäsionskläger S. 520 Euro als Schmerzensgeld zu bezahlen; die Zinsen entfallen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Gründe

1

Der in der Adhäsionsentscheidung getroffene Zinsausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil der Adhäsionskläger eine Verzinsung des geltend gemachten Betrages nicht beantragt hat. Das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO gilt auch im Adhäsionsverfahren und ein Verstoß gegen dieses Verbot ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2020 – 1 StR 143/20 Rn. 3 und vom 27. Mai 2009 – 2 StR 168/09, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 6 Rn. 3).

2

Darüber hinaus ist dem Landgericht bei der Fassung der Urteilsformel betreffend das Datum in dem Adhäsionsausspruch ein offensichtliches Schreibversehen unterlaufen. Wie aus den Urteilsgründen (UA S. 26) ersichtlich ist, beging der Angeklagte die Tat zum Nachteil des Adhäsionsklägers am 22. Januar 2023 und nicht am 23. Januar 2023. Der Senat korrigiert daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidungsformel des Urteils.

3

Da die Revision des Angeklagten nur einen geringen Teilerfolg hat, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO).

JägerLeplowWelnhofer-Zeitler
FischerMunk