Revision zu Einheitsjugendstrafe: Einbeziehung früheren Urteils (§ 31 JGG)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart. Der BGH wies die Revision als unbegründet zurück und bestätigte die Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und zehn Monaten unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts L. Der Senat stellte klar, dass nach § 31 Abs. 2 JGG nicht nur die Strafe, sondern das frühere Urteil als solches in die Einheitsbildung eingeht. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Stuttgart als unbegründet verworfen; Einheitsjugendstrafe (4 J. 10 M.) unter Einbeziehung des AG-Urteils bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung der Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 JGG ist nicht lediglich die Strafe aus einem früheren, noch nicht erledigten Urteil zu übernehmen, sondern das Urteil als solches.
Ein Revisionsgericht kann die Urteilsformel des angefochtenen Urteils klarstellend berichtigen, soweit dies der zutreffenden rechtlichen Auslegung einschlägiger Normen dient.
Die Einheitsbildung im Jugendstrafrecht berücksichtigt alle für die Strafzumessung erheblichen früheren Entscheidungen, auch soweit diese noch nicht erledigt sind.
Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels und die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen hat der Unterlegene zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 30. April 2025, Az: 1 StR 457/24, Beschluss
vorgehend BGH, 30. April 2025, Az: 1 StR 457/24, Urteil
vorgehend LG Stuttgart, 18. April 2024, Az: 4 KLs 203 Js 66902/23 jug
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. April 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts L. vom 28. November 2023 (Az. ) zu der Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt ist (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entsprechend den zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts hat der Senat die Urteilsformel klarstellend berichtigt. Denn gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG wird nicht lediglich die Strafe aus einem früheren, noch
nicht erledigten Urteil in die Bildung der Einheitsjugendstrafe übernommen, sondern das Urteil als solches (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 1 StR 295/22 Rn. 31).
Jäger Fischer Wimmer
Leplow Welnhofer-Zeitler