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BGH·1 StR 457/24·30.04.2025

Revision gegen Einheitsjugendstrafe verworfen; §31 Abs.2 JGG klärend angewandt

StrafrechtJugendstrafrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legt Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart ein und rügt insbesondere die Sachverhaltsaufklärung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet: Das Geständnis wird durch eine im Urteil wiedergegebene Gesprächsaufzeichnung bestätigt, und es treten keine Rechtsfehler zutage. Zudem wird die Urteilsformel klarstellend gemäß §31 Abs.2 JGG berichtigt. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Stuttgart als unbegründet verworfen; Einheitsjugendstrafe bestätigt und Urteilsformel gemäß §31 Abs.2 JGG berichtigt; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur begründet, wenn die aufgeworfene Sachrüge bei der Überprüfung Rechtsfehler im angefochtenen Urteil zutage fördert.

2

Ein Geständnis wird durch übereinstimmende, im Urteil wiedergegebene sonstige Hinweise (z. B. Aufzeichnungen beschriebener Tathandlungen) bestätigt und begründet gerade dadurch keine Verwertungsprobleme.

3

Bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 JGG ist nicht lediglich die Strafe aus einem früheren noch nicht erledigten Urteil zu übernehmen; vielmehr ist das frühere Urteil als solches in die Strafzumessung einzubeziehen.

4

Wird die Revision verworfen, sind dem unterlegenen Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 30. April 2025, Az: 1 StR 457/24, Beschluss

vorgehend BGH, 30. April 2025, Az: 1 StR 457/24, Urteil

vorgehend LG Stuttgart, 18. April 2024, Az: 4 KLs 203 Js 66902/23 jug

nachgehend BGH, 30. April 2025, Az: 1 StR 457/24, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. April 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts L. vom 28. Oktober 2021 (Az. ) zu der Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt ist (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten erbracht. Das Geständnis des Angeklagten wird bestätigt durch die im Urteil wiedergegebene Aufzeichnung eines Gesprächsausschnittes, in dem eine vergleichbare Tathandlung beschrieben wird.

2. Entsprechend den zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts hat der Senat die Urteilsformel klarstellend berichtigt. Denn gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG wird nicht lediglich die Strafe aus einem früheren, noch nicht erledigten Urteil in die Bildung der Einheitsjugendstrafe übernommen, sondern das Urteil als solches (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 1 StR 295/22 Rn. 31).

Jäger Fischer Wimmer

Leplow Welnhofer-Zeitler