Strafurteil: Anforderungen an die Bezeichnung einzuziehender Gegenstände im Urteilstenor
KI-Zusammenfassung
Der BGH hob die Einziehungsentscheidung des LG Karlsruhe auf, weil die einzuziehenden Gegenstände im Urteilstenor nicht konkret genug bezeichnet waren. Eine bloße Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis genügt nicht; bei umfangreichem Material ist eine Anlage zum Tenor erforderlich. Der Senat konnte die Bezeichnung nicht nachholen und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten.
Ausgang: Revision in Bezug auf die Einziehung teilweise stattgegeben: Einziehung aufgehoben und Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einziehungsentscheidung muss die einzuziehenden Gegenstände so genau bezeichnen, dass Umfang und Inhalt der Einziehung für Beteiligte und Vollstreckungsorgane klar bestimmbar sind.
Bei umfangreichem Material kann die erforderliche Konkretisierung der einzuziehenden Gegenstände in einer besonderen Anlage zum Urteilstenor erfolgen; die bloße Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis ist unzureichend.
Der Revisionssenat kann die erforderliche Bezeichnung von Einziehungsgegenständen nicht in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nachholen, wenn die Feststellungen hierzu fehlen.
Eine Aufhebungsentscheidung über die Einziehung erstreckt sich auch auf einen nichtrevidierenden Mitangeklagten, wenn derselbe materiell-rechtliche Rechtsfehler betroffen ist (vgl. § 357 Satz 1 StPO).
Zitiert von (6)
5 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Karlsruhe, 11. April 2016, Az: KLs 91 Js 99/15
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe (Auswärtige Strafkammer Pforzheim) vom 11. April 2016 – auch hinsichtlich des nicht revidierenden Mitangeklagten M. – im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten T. und den nichtrevidierenden Mitangeklagten M. jeweils wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, M. zudem in einem Fall in Tateinheit mit der Störung von Telekommunikationsanlagen, zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Zudem hat das Landgericht bestimmt, dass eine Vielzahl von Asservaten gemäß in Bezug genommener mehrseitiger Auflistungen eingezogen wird. Die mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge begründete Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher ausgeführt hat, im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Einziehungsentscheidung kann nicht bestehen bleiben, denn das Landgericht hat die einzuziehenden Gegenstände nicht ausreichend konkret bezeichnet. Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Dies kann bei umfangreichem Material in einer besonderen Anlage zum Urteilstenor geschehen, die Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis genügt hingegen nicht (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2014 – 3 StR 398/13, NStZ-RR 2015, 16 und vom 25. August 2009 – 3 StR 291/09, je mwN). Der Senat kann mangels hinreichender Feststellungen auch nicht in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände nachholen (vgl. hierzu BGH aaO), zumal nach den Urteilsgründen unklar bleibt, ob im hiesigen Verfahren Gegenstände eingezogen werden, die einem gesondert verfolgten Mittäter gehören (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1997 – 4 StR 442/97; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 74 Rn. 21 mwN).
Um dem neuen Tatgericht einheitliche, in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu etwaigen Einziehungsgegenständen zu ermöglichen, hebt der Senat die zugehörigen Feststellungen insgesamt auf.
Die Entscheidung ist entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 357 Satz 1 StPO auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten M. zu erstrecken, weil dieser von dem genannten materiell-rechtlichen Rechtsfehler ebenfalls betroffen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16 und vom 14. Mai 2014 – 3 StR 398/13, NStZ-RR 2015, 16).
| Graf | Mosbacher | Bär | |||
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