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BGH·1 StR 448/23·05.03.2024

Revision verworfen – Beweisantrag zur Vernehmung des Zeugen G. als unkonkret zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Stuttgart ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Gegenstand war auch die Verfahrensrüge der fehlerhaften Zurückweisung eines Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen G. Das Gericht hält den Beweisantrag für keinen ordnungsgemäßen Antrag (§ 244 Abs. 3 StPO), weil keine hinreichend konkreten, zeitlich und sachlich umrissenen Tatsachen benannt wurden. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Stuttgart als unbegründet verworfen; Verfahrensrüge gegen Zurückweisung des Beweisantrags unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO setzt voraus, dass hinreichend konkrete, überprüfbare Tatsachen benannt werden; bloße Wertungen oder Beweisziele genügen nicht.

2

Ein Beweisantrag, der lediglich ein Beweisziel (z. B. eine rein freundschaftliche Beziehung ohne sexuellen Kontakt) nennt, ist nicht ordnungsgemäß und kann zurückgewiesen werden.

3

Eine Verfahrensrüge gegen die Zurückweisung eines Beweisantrags ist unbegründet, wenn der zugrundeliegende Beweisantrag selbst die gesetzlichen Anforderungen an Sach- und Konkretisierungsangaben nicht erfüllt.

4

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 27. Juli 2023, Az: 7 KLs 26 Js 127502/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge der fehlerhaften Zurückweisung des auf die Vernehmung des Zeugen G. gerichteten Beweisantrags vom 11. Juli 2023 ist jedenfalls unbegründet. Bei dem Antrag handelt es sich bereits nicht um einen ordnungsgemäßen Beweisantrag (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO), da der Angeklagte keine hinreichend konkrete Tatsache benannt hat. Mit der Behauptung, den Angeklagten und die Zeugin A. habe „ein rein freundschaftliches Verhältnis [verbunden], das von Vertrauen geprägt war und vollständig ohne sexuellen Kontakt auskam“, nennt der Angeklagte nur ein Beweisziel, welches als Bewertung zur Nachvollziehbarkeit durch das Gericht und Beweiserheblichkeit mit konkreten, auch in zeitlicher Hinsicht und den Umständen nach zumindest umrissenen, hinreichend feststellbaren und überprüfbaren Tatsachenbehauptungen hätte belegt werden müssen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 2003 – 5 StR 378/02 Rn. 5; vom 9. Oktober 1996 – 3 StR 352/96 Rn. 7 und vom 29. August 1990 – 3 StR 184/90 Rn. 6); solche sind auch der Begründung des Antrags nicht zu entnehmen.

Jäger Wimmer Leplow Allgayer Munk