Revision verworfen: Keine strafmildernde Wirkung eigener Verletzungen bei Strafzumessung
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim wurde als unbegründet verworfen; er trägt die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Der BGH hält fest, dass das Landgericht ausführliche Feststellungen zum Nachtatgeschehen und zu den vom Angeklagten erlittenen Verletzungen getroffen hat. Daraus folgt, dass diese Umstände bei der Strafzumessung nicht übersehen wurden. Dass dem Angeklagten keine strafmildernde Bedeutung beigemessen wurde, ist nicht rechtsfehlerhaft, weil er die Nachteile bewusst in Kauf genommen hat.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Mannheim als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Angeklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung kann Nachteile, die den Täter durch die Tat selbst treffen, gemäß § 60 StGB strafmildernd berücksichtigen, dies jedoch nur mit Einschränkungen.
Wer Nachteile durch die Tat zwar nicht gewollt, aber bewusst auf sich nimmt, verdient in der Regel keine strafmildernde Berücksichtigung.
Die Verhängung derselben Strafe wie gegen einen Mitangeklagten, der keine Verletzungen erlitt, begründet allein keinen Rechtsfehler, wenn das Tatgericht detaillierte Feststellungen zu den Umständen getroffen hat.
Eine Revision ist nur dann begründet, wenn sich aus Rechtsfehlern oder fehlerhaften Feststellungen ergibt, dass die Strafzumessung zu beanstanden ist; das bloße Fehlen strafmildernder Erwägungen genügt nicht ohne substanziierte Fehler.
Vorinstanzen
vorgehend LG Mannheim, 25. April 2025, Az: 1 Ks 7100 Js 18230/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. April 2025 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt, dass das Landgericht ausführliche Feststellungen zum Nachtatgeschehen und den dabei durch den Angeklagten erlittenen Verletzungen getroffen hat. Es ist daher auszuschließen, dass es diesen Aspekt bei der Strafzumessung aus dem Blick verloren hat. Zwar lässt der Umstand, dass es gegen den Angeklagten bei sonst vergleichbaren Strafzumessungserwägungen die gleiche Strafe wie gegen den Mitangeklagten verhängt hat, der selbst keine Verletzungen erlitt, darauf schließen, dass das Landgericht den Eigenverletzungen des Angeklagten keine strafmildernde Bedeutung zugemessen hat. Dies erweist sich jedoch nicht als rechtsfehlerhaft. Nachteilige Folgen der Tat, die den Täter treffen, können zwar – wie sich schon aus der gesetzgeberischen Wertung in § 60 StGB ergibt – strafmildernde Wirkung entfalten. Dies gilt aber nur mit Einschränkungen. Wer bei seiner Tat bestimmte Nachteile für sich selbst zwar nicht gewollt, aber bewusst auf sich genommen hat, verdient in der Regel keine strafmildernde Berücksichtigung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2020 – 2 StR 288/19 Rn. 21 mwN). So liegt es hier.
Jäger Fischer Wimmer
Leplow Welnhofer-Zeitler