Antrag auf Entscheidung gegen Verwerfung der Revision: Wiedereinsetzung nicht gewährt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragt die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Verwerfung seiner Revision durch das LG Karlsruhe. Streitpunkt ist, ob ihm von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, weil er die Frist zur Revisionsbegründung versäumt habe. Der BGH verwirft den Antrag als unbegründet, weil der Angeklagte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Versäumung kein Verschulden trifft. Die Wochenfrist begann mit Zustellung des Beschlusses; innerhalb dieser Frist hätte er über Verteidigerzuständigkeit bzw. Neubesetzung informieren müssen.
Ausgang: Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Verwerfung der Revision als unbegründet verworfen; Wiedereinsetzung nicht gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO wird nicht von Amts wegen gewährt, wenn nicht glaubhaft gemacht ist, dass den Antragsteller an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft.
Die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO beginnt mit der Zustellung des die Frist auslösenden Beschlusses und ist vom Betroffenen zu beachten.
Innerhalb der Wochenfrist hat der Angeklagte mitzuteilen, ob er seine bisherige Verteidigerin mit der Begründung der Revision beauftragt hat oder ob ein neuer Verteidiger zu bestellen ist und aus welchen Gründen.
Eine verspätete Mitteilung ohne glaubhafte und substantiiert dargelegte Umstände begründet keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung und rechtfertigt die Verwerfung eines Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Karlsruhe, 12. Juni 2024, Az: 22 KLs 270 Js 33464/22
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 9. September 2024, mit dem es die Revision gegen das Urteil vom 12. Juni 2024 als unzulässig verworfen hat, wird aus den vom Generalbundesanwalt genannten Erwägungen als unbegründet verworfen (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Zur Eingabe des Angeklagten vom 21. Oktober 2024 ist auszuführen:
Dem Angeklagten ist nicht nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 StPO) zu gewähren. Denn nach wie vor ist nicht glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft (§ 45 Abs. 2, § 44 Satz 1 StPO). Die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO begann am 11. September 2024 mit Zustellung des Beschlusses vom 9. September 2024. Innerhalb dieser Frist hätte der Angeklagte mitteilen müssen, ob er seine Verteidigerin mit der Begründung der Revision beauftragt habe, oder aber, dass und aus welchen Gründen ihm ein neuer Verteidiger zu bestellen sei. So hat er die Wochenfrist versäumt.
Fischer Bär Leplow
Munk Welnhofer-Zeitler