Themis
Anmelden
BGH·1 StR 446/19·14.01.2020

Umsatzsteuerhinterziehung: Strafmilderung bei Irrtum über den entstandenen Schaden

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Marburg wegen Umsatzsteuerhinterziehung ein. Streitpunkt war unter anderem, ob die nach Fristablauf gestellten Beweisanträge formell hätten entschieden werden müssen (§244 Abs.6 StPO) und ob dies das Urteil beeinflusst hätte. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Beweiswürdigung und die erdrückende Beweislage ein anderes Ergebnis ausschließen; der vom Angeklagten behauptete Irrtum über einen fehlenden Schaden wurde bereits strafmildernd berücksichtigt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Marburg als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung des § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO rechtfertigt die Aufhebung eines Urteils nur, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die fehlerhafte Verfahrensweise zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.

2

Der Revisionssenat darf die Revision verwerfen, wenn die revisionsgerichtliche Prüfung ergibt, dass die vom Landgericht getroffene Beweiswürdigung tragfähig ist und eine andere Überzeugung nicht erreichbar erscheint.

3

Anträge auf Vernehmung von Zeugen oder auf Urkundenverlesung, die erst nach Ablauf gesetzter Fristen gestellt werden, berühren nur dann die Substanz des Urteils, wenn sie Einsichten liefern, die die Feststellungen zu Tatbeitrag und Vorsatz in Frage stellen.

4

Erklärungen oder Umstände, aus denen der Täter einen Irrtum über das Ausmaß des Schadens glaubhaft macht, können als strafmildernder Gesichtspunkt in die Strafzumessung einfließen, ohne die materiellen Feststellungen zur Tatbeteiligung zu verändern.

Relevante Normen
§ 370 AO§ 46 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 244 Abs. 6 Satz 2 StPO§ 244 Abs. 6 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Marburg, 8. April 2019, Az: 2 Js 10662/15 - 12 (W) KLs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 8. April 2019 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Erörterung bedarf nur das Folgende:

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht eine Frist zum Anbringen von Beweisanträgen (§ 244 Abs. 6 Satz 2 StPO) setzen und von einer Bescheidung der nach Fristablauf gestellten Anträge durch Beschluss (§ 244 Abs. 6 Satz 1 StPO) absehen, diese also erst im Urteil bescheiden durfte, oder ob sich dieses Vorgehen des Landgerichts als verfahrensfehlerhaft erweist. Das Urteil würde auf einer etwaigen Verletzung des § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO jedenfalls nicht beruhen.

Der Senat kann aufgrund der unter anderem auf maßgebliche Teile der Einlassung des Angeklagten als auch auf die Aussage des Zeugen B. und die verlesenen Urkunden - insbesondere die unterschiedlichen Versionen der Steuererklärungen für die einzelnen Veranlagungszeiträume, die hierzu passenden Scheinrechnungen und den sonstigen Inhalt der Handakte des verstorbenen Mitangeklagten H. - gestützten Beweiswürdigung des Landgerichts und der danach insgesamt erdrückenden Beweislage ausschließen, dass die Strafkammer zu einer anderen Überzeugung und damit einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn sie über die nach Fristablauf gestellten Anträge auf Vernehmung des Zeugen C. und auf Verlesung des von diesem ausgestellten Attests in der Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden hätte und damit der Verteidigung die Möglichkeit eröffnet gewesen wäre, auf die Ablehnung der Anträge zu reagieren (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 4 StR 500/11 Rn. 12 f.; Beschluss vom 11. Februar 2003 - 5 StR 573/02 Rn. 2). Die erst im Urteil beschiedenen Anträge stellen ebenso wenig wie das diesbezügliche Revisionsvorbringen die getroffenen Feststellungen zum Tatbeitrag und zum Vorsatz des Angeklagten beziehungsweise die hieraus vom Landgericht gezogenen Schlüsse infrage, sondern berühren lediglich den Schuldumfang (insbesondere die auf der Täuschung durch den früheren Mitangeklagten beruhende Annahme des Angeklagten, dem Fiskus entstehe durch die unrichtigen Umsatzsteuererklärungen kein Schaden, weil die Umsatzsteuer auf anderem Wege beglichen werde). Dieser Gesichtspunkt wurde vom Landgericht zutreffend strafmildernd bei der Strafzumessung berücksichtigt.

Raum Jäger Hohoff Leplow Pernice