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BGH·1 StR 441/25·25.11.2025

BGH verwirft Revisionen zu Selbstbelastungsfreiheit, Durchsuchungen und Verfahrensverzögerung

StrafrechtStrafprozessrechtSteuerstrafrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Dresden wurden als unbegründet verworfen. Der Senat sah kein Erörterungsdefizit hinsichtlich der Suspendierung der Strafbewehrung wegen der Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen: Durchsuchungen hatten vor Fristablauf und nicht in einem gegen die jeweiligen Pflichtigen geführten Steuerstrafverfahren stattgefunden. Eine höhere Kompensation für Verfahrensverzögerungen scheiterte, weil die geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht in der gesetzlich geforderten Form als Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erhoben worden war; der vom Landgericht festgesetzte Vollstreckungsabschlag blieb im zulässigen Ermessen.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Dresden als unbegründet verworfen; jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Selbstbelastungsfreiheit führt nicht automatisch zur Suspendierung der Strafbewehrung wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen, wenn Ermittlungsmaßnahmen vor Ablauf der Abgabefrist und nicht im Rahmen eines gegen den Pflichtigen geführten Steuerstrafverfahrens erfolgten; in diesem Fall besteht die Erklärungspflicht fort.

2

Ein Erörterungsdefizit besteht nicht, wenn das Urteil hinreichend deutlich macht, dass einschlägige Durchsuchungsmaßnahmen vor Fristablauf und nicht im Rahmen eines gegen den Pflichtigen gerichteten Steuerstrafverfahrens durchgeführt wurden.

3

Zur Geltendmachung einer vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils erfolgten Verletzung des Beschleunigungsgebots ist grundsätzlich die Erhebung der Verfahrensrüge erforderlich; sie muss in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben werden, andernfalls bleibt die Rüge in der Regel ohne Erfolg.

4

Die Bemessung eines Vollstreckungsabschlags zur Kompensation verfahrensbedingter Verzögerungen unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen und ist nur bei einer durchgreifend materiellrechtlichen Rechtsfehlerhaftigkeit zu beanstanden.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dresden, 15. Mai 2025, Az: 14 KLs 114 Js 59545/15 (2)

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Mai 2025 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ein Erörterungsdefizit im Zusammenhang mit der Suspendierung der Strafbewehrung unter dem Gesichtspunkt der Selbstbelastungsfreiheit im Hinblick auf die Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2010 für das Einzelunternehmen A. (Fall II.1. der Urteilsgründe) und die Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2013 für die b. GmbH (Fall II.2. der Urteilsgründe) liegt nicht vor. Der Senat vermag dem Urteil noch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Durchsuchungsmaßnahmen, die vor dem Ablauf der jeweiligen Abgabefrist stattfanden, nicht im Rahmen eines gegen den jeweils Erklärungspflichtigen geführten Steuerstrafverfahrens erfolgten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. März 2023 – 1 StR 440/22 Rn. 16 mwN). Damit bestand die Erklärungspflicht fort.

Die Beanstandung einer zu gering bemessenen Kompensation der im Urteil festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, die von beiden Angeklagten erhoben wird, führt nicht zum Erfolg. Will der Beschwerdeführer die vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils erfolgte Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend machen, erfordert dies grundsätzlich die Erhebung einer Verfahrensrüge (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 3 StR 99/19 Rn. 21 ff. mwN). Eine solche hat der Angeklagte W. nicht und die Angeklagte S. nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO angebracht. Ein Ausnahmefall, in dem sich die Entscheidung über die Kompensation in materiellrechtlicher Hinsicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist, liegt hier nicht vor. Der vom Landgericht festgesetzte Vollstreckungsabschlag hält sich noch im Rahmen des dem Tatgericht insoweit eröffneten Spielraums (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146 f. Rn. 56).

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