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BGH·1 StR 439/25·27.11.2025

Revision nach Diebstahl: Schuldspruch geändert, Einziehung teilweise aufgehoben

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Stuttgart ein, das ihn wegen zahlreicher Diebstahls- und Sachbeschädigungsdelikte verurteilte. Der BGH änderte den Schuldspruch in einem Teilaspekt (Beihilfe statt täterschaftlicher Sachbeschädigung) und sah von der Einziehung bestimmter Asservate ab. Die übrige Revision wurde verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte. Zur Änderung und zum Einziehungsverzicht wurden verfahrensrechtliche Vorschriften (§ 354, § 421 StPO) und strafzumessungsrechtliche Erwägungen zugrunde gelegt.

Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruch in einem Punkt geändert und Einziehung bestimmter Gegenstände aus verfahrensökonomischen Gründen aufgehoben; sonstige Rügen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch auf der Grundlage rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen nach § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ändern, wenn die rechtliche Würdigung des Tatbestands dies erfordert.

2

Ist in der Würdigung festzustellen, dass hinsichtlich einer Tat nicht Täterschaft, sondern nur Beihilfe vorliegt, ist die Strafzumessung entsprechend anzulegen; dabei sind die Vorschriften über Strafrahmen und Strafmilderungsgründe (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) zu beachten.

3

Die Anordnung der Einziehung kann aus verfahrensökonomischen Gründen mit Zustimmung der Generalbundesanwaltschaft gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO unterlassen werden.

4

Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision trägt der Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels; eine teilweise Freistellung von Kosten und Auslagen kommt nach § 473 Abs. 4 StPO nur bei entsprechendem Erfolg in Betracht.

Relevante Normen
§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB§ 242 Abs. 1 StGB§ 243 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1, 2 und 3 StGB§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 27. November 2025, Az: 1 StR 439/25, Beschluss

vorgehend OLG Stuttgart, 22. Mai 2025, Az: 3 KLs 100 Js 132620/22 jug

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Mai 2025, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert und neugefasst, dass der Angeklagte schuldig ist des Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in 36 Fällen, des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in elf Fällen, des Diebstahls, des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug sowie der Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Beihilfe zur Sachbeschädigung;

b) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass von der Einziehung der im Urteilstenor unter Asservate 5.2.3. bis 9.5. genannten Gegenstände abgesehen wird; insoweit entfällt der Ausspruch über die Einziehung.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 49 Fällen, davon in 36 Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, davon in elf Fällen versucht und in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug, sowie wegen Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen, der Tatbeute und von Tatmitteln angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, führt neben einer Verfahrensbeschränkung (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO) lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Auf der Grundlage der zu Tat II. 1. der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Schuldspruch insoweit dahingehend abzuändern, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Beihilfe zur Sachbeschädigung schuldig ist. Dass dem Angeklagten tateinheitlich keine täterschaftlich begangene Sachbeschädigung, sondern nur eine Beihilfe zur Last liegt, entspricht auch der rechtlichen Würdigung der Strafkammer (UA S. 53) und ihrer Strafzumessung (vgl. UA S. 62), die gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB aus dem Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB (nach Entkräftung der Indizwirkung der Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1, 2 und 3 StGB unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrunds der Beihilfe) erfolgt ist. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Im Übrigen ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei.

3

2. In Bezug auf den Strafausspruch und die verbleibende Einziehungsanordnung hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Von der Anordnung der Einziehung der im Urteilstenor unter Asservate 5.2.3. bis 9.5. genannten Gegenstände hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.

4

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. Bei Verfahrensbeschränkungen nach § 421 StPO kommt eine gesonderte Entscheidung über die Auslagen und Kosten, die die Einziehung betreffen, nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20 Rn. 4 f. und vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 296/21 Rn. 7 f.).

Jäger Fischer Wimmer Richter am BundesgerichtshofProf. Dr. Bärist erkrankt und dahergehindert zu signieren. Allgayer Jäger