Festsetzung des Gegenstandswerts für Revision gegen Einziehung auf 790.809,15 €
KI-Zusammenfassung
Der Verteidiger des Angeklagten beantragte im Revisionsverfahren die Festsetzung des Gegenstandswerts für seine anwaltliche Tätigkeit zur Verteidigung gegen die angeordnete Einziehung von Taterträgen. Zentrale Frage war die Grundlage und Höhe des Gegenstandswerts nach RVG. Das Gericht setzte den Wert auf 790.809,15 € fest. Die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag des Verteidigers auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Revisionsverfahren auf 790.809,15 € stattgegeben; Entscheidung gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Der Berichterstatter ist als Einzelrichter für die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 1 Abs. 3 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG zuständig.
Der Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit im Revisionsverfahren ist auf Antrag des Verteidigers nach § 33 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 RVG festzusetzen, wenn die Verteidigung die Revision auf die angeordnete Einziehung erstreckt.
Für die Bemessung des Gegenstandswerts ist das wirtschaftliche Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung maßgeblich; maßgeblicher Bezugswert ist der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts kann gerichtsgebührenfrei erfolgen; außergerichtliche Kosten der Verteidigung sind nicht erstattungsfähig.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 11. Februar 2020, Az: 1 StR 438/19, Beschluss
vorgehend LG Bremen, 8. Mai 2019, Az: 32 KLs 1/19
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten M. gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) wird auf 790.809,15 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Berichterstatter ist für die beantragte Wertfestsetzung nach § 1 Abs. 3 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG als Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 – GSZ 1/20).
Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten (§ 32 Abs. 2 RVG) festzusetzen, weil das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 790.809,15 Euro im ersten Rechtsgang angeordnet und sich die Verteidigung im Revisionsverfahren hierauf erstreckt hat (Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).
Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 – 1 StR 471/18 Rn. 2 mwN).
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