Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats, seine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, und reichte eine ergänzende Rüge ein. Das Gericht prüfte die ergänzenden Ausführungen zur Kompensationserwägung des Landgerichts, fand jedoch keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Eine gesonderte Begründung der letztinstanzlichen Ablehnung war nicht erforderlich. Die Anhörungsrüge wurde daher zurückgewiesen.
Ausgang: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Verwerfungsbeschluss der Revision wegen fehlender Darlegung einer Gehörsverletzung als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO setzt darzulegen voraus, dass das Rechtliches-Gehör-Grundrecht verletzt und entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen worden ist.
Ergänzende Einwendungen, die keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte aufzeigen, begründen keinen Gehörsverstoß.
Bei der letztinstanzlichen Verwerfung einer Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO ist eine weitergehende Begründung nicht zwingend erforderlich, wenn die vorgetragenen Einwendungen geprüft und begründet zurückgewiesen wurden.
Die Zurückweisung einer Anhörungsrüge ist gerechtfertigt, wenn das Gericht die vorgebrachten Rügen zur Kenntnis genommen und geprüft, aber in rechtlicher Würdigung nicht für erfolgversprechend befunden hat.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 14. Juni 2023, Az: 1 StR 436/22, Beschluss
vorgehend BGH, 24. Mai 2023, Az: 1 StR 436/22, Beschluss
vorgehend BGH, 5. April 2023, Az: 1 StR 436/22, Beschluss
vorgehend LG Rostock, 18. März 2022, Az: 18 KLs 61/14 (1)
Tenor
Die (ergänzende) Anhörungsrüge des Verurteilten vom 26. Mai 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 5. April 2023 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. März 2022 mit Beschluss vom 5. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 4. Mai 2023 die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben. Diese Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 24. Mai 2023 zurückgewiesen. Der Verurteilte hat, ohne dass ihm die Entscheidung bekannt gegeben worden war, selbst die Anhörungsrüge ergänzt und hierbei die Ausführungen der Revision zur Kompensationsentscheidung des landgerichtlichen Urteils vertieft.
Auch die Ergänzung der Anhörungsrüge zeigt keinen Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) auf. Der Senat hat die Ausführungen der Verteidigung gegen die Kompensationsentscheidung des Landgerichts zur Kenntnis genommen und geprüft, ist ihr jedoch nicht gefolgt. Auch insoweit musste er seine letztinstanzliche Entscheidung nicht begründen.
| Jäger | Wimmer | Munk | |||
| Bellay | Allgayer |