Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision als unbegründet zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss des BGH, mit dem seine Revision als unbegründet verworfen worden war. Streitgegenstand war, ob durch die Entscheidung das rechtliche Gehör verletzt wurde. Der Senat hielt fest, dass bloße Nichtübernahme der Verteidigungsargumentation keinen Gehörsverstoß begründet und keine gesonderte Bezugnahme auf eine Gegenerklärung erforderlich war. Die Rüge wurde als unbegründet abgewiesen und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Ausgang: Anhörungsrüge als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur dann begründet, wenn sich aus dem Vortrag ergibt, dass das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde; bloße Unzufriedenheit mit der rechtlichen Bewertung des Gerichts genügt nicht.
Das Gericht muss seine letztinstanzliche Entscheidung nicht gesondert damit begründen, dass der Verurteilte eine Gegenerklärung zu einer Stellungnahme der Generalbundesanwaltschaft abgegeben hat, solange hieraus keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte folgen.
Die Verwerfung der Revision als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO begründet nur dann eine Rüge des Gehörs, wenn übergangene, entscheidungserhebliche Tatsachen oder Argumente substantiiert dargetan werden.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO; die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 5. April 2023, Az: 1 StR 436/22, Beschluss
vorgehend LG Rostock, 18. März 2022, Az: 18 KLs 61/14 (1)
nachgehend BGH, 14. Juni 2023, Az: 1 StR 436/22, Beschluss
nachgehend BGH, 27. Juni 2023, Az: 1 StR 436/22, Beschluss
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 4. Mai 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 5. April 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. März 2022 mit Beschluss vom 5. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 4. Mai 2023 die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt eine Verletzung rechtlichen Gehörs seitens des Senats nicht erkennen. Dass der Senat den Ausführungen und der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt ist, genügt für einen Gehörsverstoß nicht. Auch musste er seine letztinstanzliche Entscheidung nicht mit Blick darauf begründen, dass der Verurteilte eine Gegenerklärung zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts abgeben ließ.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
| Jäger | Wimmer | Munk | |||
| Bellay | Allgayer |