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BGH·1 StR 435/22·10.01.2023

Revision teilweise erfolgreich: Einziehung aufgehoben, erstinstanzliches Urteil als gegenstandslos erklärt

StrafrechtStrafprozessrechtEinziehung/VermögensabschöpfungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Tübingen; der BGH ergänzte den Tenor und erklärte das Urteil des Amtsgerichts Calw vom 22. Juli 2021 als gegenstandslos. Zudem hob der Senat die Einziehung eines Klappmessers und von Marihuana auf, da eine in der erstinstanzlichen Entscheidung nicht getroffene Einziehung wegen des Verschlechterungsverbots (§331 StPO) nicht nachträglich angeordnet werden durfte. Die weitergehende Revision blieb ohne Erfolg.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: erstinstanzliches Urteil als gegenstandslos erklärt und bestimmte Einziehungsanordnungen aufgehoben; übrige Rügen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verbindung eines beim Landgericht anhängigen Berufungsverfahrens mit einem dort anhängigen erstinstanzlichen Verfahren analog § 4 Abs. 1 StPO führt zur Verschmelzung der Verfahren und zur Anwendung erstinstanzlicher Verfahrensgrundsätze, wobei bereits zu Gunsten des Angeklagten wirksame Entscheidungen zu beachten sind.

2

Das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO verbietet es, den Beschuldigten durch spätere Entscheidungen schlechter zu stellen als durch eine bereits wirksame erstinstanzliche Entscheidung; dies gilt auch nach einer Verfahrensverbindung gemäß § 4 Abs. 1 StPO.

3

Eine Einziehungsanordnung für Taten, denen in der erstinstanzlichen Entscheidung keine Einziehung zugrunde lag, ist unzulässig, soweit sie eine Schlechterstellung des Angeklagten im Sinne des § 331 StPO bewirkt.

4

Das Revisionsgericht kann fehlerhafte Einziehungsanordnungen gemäß § 354 Abs. 1 StPO ändern und solche Einziehungsfolgen aufheben, wenn ihre Beibehaltung mit dem Verschlechterungsverbot unvereinbar ist.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 StPO§ 331 Abs. 1 StPO§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Tübingen, 3. August 2022, Az: 5 Ks 38 Js 16391/21

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 3. August 2022 wird

a) der Tenor des vorbezeichneten Urteils dahin ergänzt, dass das Urteil des Amtsgerichts Calw vom 22. Juli 2021 (Az. 5 ) als gegenstandslos aufgehoben wird und

b) die Einziehung des im Verfahren 38 sichergestellten Klappmessers sowie des im Verfahren 43 sichergestellten Marihuanas aufgehoben; die Einziehungsanordnungen entfallen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hebt entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – nachdem das Landgericht zu dem erstinstanzlichen Verfahren ein anhängiges Berufungsverfahren analog § 4 Abs. 1 StPO hinzuverbunden hat – das dem Berufungsverfahren zugrunde liegende Urteil des Amtsgerichts Calw vom 22. Juli 2021 (Az. 5 ) deklaratorisch als gegenstandslos auf.

2

Zudem hat die Einziehungsentscheidung nur teilweise Bestand. Sie begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe Tat- und Betäubungsmittel eingezogen hat, die den vormals erstinstanzlich durch das Amtsgericht Calw abgeurteilten Taten zuzuordnen sind. Einer – grundsätzlich möglichen – Einziehung durch das Landgericht stand das Verbot der Schlechterstellung (§ 331 StPO) entgegen, denn das Amtsgericht hatte keine Einziehung angeordnet (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 5 StR 387/18, BGHSt 64, 48 Rn. 19 ff.). Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Die Verbindung eines beim Landgericht anhängigen Berufungsverfahrens zu einem dort anhängigen erstinstanzlichen Verfahren analog § 4 Abs. 1 StPO führt zur Verschmelzung beider Verfahren mit der Folge, dass insgesamt erstinstanzlich zu verhandeln ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 – 4 StR 95/20 –, Rn. 23 f.; Urteil vom 21. Mai 1992 – 4 StR 81/92 –, BGHSt 38, 300, 301; Beschluss vom 24. April 1990 – 4 StR 159/90 –, BGHSt 37, 15, 18; Urteil vom 15. Dezember 1989 – 4 StR 616/89 –, BGHSt 36, 348). Obwohl die für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen Regelungen gelten, können sich Besonderheiten daraus ergeben, dass in demselben Verfahren bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat und eine zu Gunsten des Angeklagten wirksame Entscheidung mit ‛beschränkter Rechtskraft’ ergangen ist (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 – 4 StR 368/86 –, BGHSt 34, 204, 207). Das Verschlechterungsverbot gemäß § 331 Abs. 1 StPO ist in einem Verfahren bei allen späteren Entscheidungen zu beachten (Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 331 Rn. 17; Paul in Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 331 Rn. 9; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 331 Rn. 4). Es gilt daher auch nach einer Verfahrensverbindung analog § 4 Abs. 1 StPO (ebenso wohl BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 – 4 StR 368/86 –, BGHSt 34, 204, 207 f., sowie in einer ähnlichen Konstellation BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 – 4 StR 638/17 –, Rn. 3 m.w.N.).“

3

Dem schließt sich der Senat an; er hat den Einziehungsausspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert.

JägerWimmerMunk
BellayAllgayer