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BGH·1 StR 435/15·11.01.2016

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Strafverfahren: Verschulden des Verteidigers bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelverfahren (Revision/Wiedereinsetzung)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Der BGH gewährt Wiedereinsetzung nach § 44 S. 1 StPO, weil die Fristversäumnis auf Verschulden des Verteidigers beruht und dem Angeklagten nicht anzulasten ist. Eine Überwachungspflicht des Angeklagten besteht nicht. Der Verwerfungsbeschluss wird damit gegenstandslos.

Ausgang: Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch Verschulden des Verteidigers als stattgegeben; Verwerfungsbeschluss gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 S. 1 StPO ist zu gewähren, wenn der Angeklagte ohne sein Verschulden an der fristgemäßen Erfüllung einer Prozesshandlung gehindert war.

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Das Verschulden des Verteidigers an der Versäumung einer Revisionsbegründungsfrist ist dem Angeklagten grundsätzlich nicht zuzurechnen.

3

Ein Angeklagter ist nicht verpflichtet, die Tätigkeit seines Verteidigers zu überwachen; er darf auf die ordnungsgemäße Erledigung des Rechtsmittels durch den Verteidiger vertrauen, sofern keine Anhaltspunkte für Misstrauen vorliegen.

4

Durch die erfolgreiche Wiedereinsetzung wird ein gemäß § 346 Abs. 1 StPO ergangener Verwerfungsbeschluss insoweit gegenstandslos.

Relevante Normen
§ 44 S 1 StPO§ 345 Abs 1 StPO§ 44 Satz 1 StPO§ 346 Abs. 1 StPO§ 45 StPO§ 345 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Mannheim, 18. Mai 2015, Az: 5 KLs 203 Js 16799/12

nachgehend BGH, 2. Februar 2016, Az: 1 StR 435/15, Urteil

Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Mai 2015 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 30. Juli 2015, mit dem es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen hat, ist gegenstandslos.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.

2

Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt und begehrt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Revision. Auf seinen Antrag hin war ihm gemäß § 44 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung zu gewähren.

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1. Dem Wiedereinsetzungsantrag liegt folgendes Geschehen zugrunde:

4

Der Angeklagte hatte durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht Revision gegen das Urteil des Landgerichts vom 18. Mai 2015 eingelegt. Dieses wurde dem Verteidiger am 26. Juni 2015 zugestellt. Nachdem bis zum Fristablauf am Montag, den 27. Juli 2015 keine Rechtsmittelbegründung bei dem Landgericht eingegangen war, verwarf dieses die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO mit Beschluss vom 30. Juli 2015.

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Die Zustellung dieses Beschlusses an den Verteidiger erfolgte am 6. August 2015. Mit Schriftsatz vom selben Tage beantragte dieser für den Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete zugleich die Revision mit der Verletzung materiellen Rechts. In diesem Schriftsatz legte der Verteidiger u.a. dar, dass er am 13. Juli 2015, also noch während des Laufs der Rechtsmittelbegründungsfrist, den Angeklagten darüber unterrichtet hatte, keine Verfahrensbeanstandungen gefunden zu haben und der Bundesgerichtshof nunmehr aufgrund der materiell-rechtlichen Rüge das Urteil überprüfen müsse. Dabei habe er, der Verteidiger, übersehen, entgegen seinen sonstigen Gepflogenheiten und wie es seinem Antrag entsprochen hätte, das Rechtsmittel nicht sogleich mit der Einlegung mit der Verletzung materiellen Rechts begründet zu haben. Sein Fehler sei ihm erst durch die Zustellung des Verwerfungsbeschlusses aufgefallen. Den Angeklagten habe er noch am selben Tage davon unterrichtet. Dieser habe ihn mit dem Wiedereinsetzungsgesuch beauftragt.

6

2. Die Wiedereinsetzung war auf den zulässig erhobenen Antrag (§ 45 StPO) zu gewähren, weil der Angeklagte nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen ohne sein Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO) daran gehindert war, die Revision innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO zu begründen.

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Das Verschulden seines Verteidigers an der Fristversäumnis ist dem Angeklagten nicht zuzurechnen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 44 Rn. 18 mwN). Nachdem der mit der Begründung des Rechtsmittels beauftragte Verteidiger den Angeklagten unterrichtet hatte, der Bundesgerichtshof habe auf die (vermeintlich) bereits erhobene Sachrüge das Urteil in materiell-rechtlicher Hinsicht zu überprüfen, durfte er auf das Vorliegen einer fristgemäß erfolgten Rechtsmittelbegründung durch seinen Verteidiger vertrauen. Zu einer Überwachung seines Verteidigers ist ein Angeklagter grundsätzlich nicht verpflichtet (BGH, Beschluss vom 23. Februar 1989 – 4 StR 67/89, BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 6). Anhaltspunkte dafür, dass er sich auf die weitere ordnungsgemäße Behandlung des Rechtsmittels durch seinen Verteidiger nicht hätte verlassen dürfen, sind nicht ersichtlich.

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3. Durch die Wiedereinsetzung ist der gemäß § 346 Abs. 1 StPO erfolgte Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 30. Juli 2015 gegenstandslos.

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