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BGH·1 StR 434/23·17.04.2024

Revision gegen Einziehung von Taterträgen (§ 266a StGB) teilweise erfolgreich

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Einziehungsbeteiligte rügte die Einziehung des Wertes vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge. Der BGH beschränkte die Revision und sah in Höhe von 4.441,97 € von der Einziehung ab; die übrige Einziehung in Höhe von 287.537,59 € bleibt bestehen. Zur Beschränkung führte der Senat Bedenken an der Nachvollziehbarkeit der Berechnungsdarstellung insoweit an.

Ausgang: Revision der Einziehungsbeteiligten teilweise stattgegeben; Einziehung in Höhe von 4.441,97 € aufgehoben, übrige Einziehung (287.537,59 €) bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Beschränkung zugelassen werden, wenn nur ein Teil des angefochtenen Urteils Erfolg verspricht; in diesem Umfang ist der Erfolg nach § 349 StPO zu berücksichtigen.

2

Bei der Festsetzung des Wertes von Taterträgen ist die Berechnung so darzustellen, dass ihre Nachvollziehbarkeit für das Revisionsgericht gewährleistet ist.

3

Ungewissheiten in der Berechnung der Taterträge können nicht ohne Weiteres durch einen pauschalen großzügigen Sicherheitsabschlag zugunsten des Einziehungsbeteiligten ausgeglichen werden, wenn dadurch unbekannte Begünstigte betroffen sein können.

4

Sind einzelne Teilbeträge Gegenstand gesonderter Verfahren, kann das Revisionsgericht die Entscheidung insoweit beschränken und die weitergehende Prüfung offenlassen.

Relevante Normen
§ 266a StGB§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG München II, 9. Dezember 2022, Az: W10 KLs 70 Js 20624/19

Tenor

1. Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 9. Dezember 2022 wird in Höhe von 4.441,97 € (Fälle 36 bis 42 der Urteilsgründe) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen; damit ist gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 287.537,59 € angeordnet.

2. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der im Tatzeitraum von April 2015 bis 2018 durch den Angeklagten vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a StGB) mit einem Betrag von 291.979,56 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision der Einziehungsbeteiligten, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, erzielt nach einer Beschränkung (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO) den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Beschränkung trägt den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift geäußerten Bedenken hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der Berechnungsdarstellung, soweit es den Arbeitnehmer T. betrifft (UA S. 96 f.; Fälle 36 bis 42 der Urteilsgründe), Rechnung. Anders als vom Generalbundesanwalt zunächst erwogen, erscheint es sehr fraglich, ob diese Unwägbarkeiten mit zugunsten der Einziehungsbeteiligten – infolge eines nicht beschwerenden großzügig bemessenen Sicherheitsabschlags – nicht ausgeurteilten Sozialversicherungsbeiträgen ausgeglichen werden können, die auf unbekannt gebliebene Beschäftigte entfallen könnten. Die insoweit ausgeurteilten Beiträge sind indes – rechtsfehlerfrei – Gegenstand anderer Fälle. Diese Frage kann infolge der Einziehungsbeschränkung offenbleiben.

FischerBärWelnhofer-Zeitler
WimmerLeplow