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BGH·1 StR 433/25·17.12.2025

Einziehung: Anklageschrift als Grundlage für erweiterte Einziehung nach §§73a,73c StGB

StrafrechtEinziehungsrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Ingolstadt werden vom BGH als unbegründet verworfen. Streitpunkt war, ob die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift genügt, um im abgetrennten Einziehungsverfahren eine erweiterte Einziehung von Taterträgen anzuordnen. Der Senat stellt klar, dass im subjektiven Verfahren keine gesonderte Antragsschrift oder ein Zwischenverfahren nach §435 StPO erforderlich ist und die Anklage den prozessualen Tatbestand einschließlich Taterträgen bestimmt. Fehlt die ausdrückliche Erwähnung, hat das Gericht nach §265 Abs.2 Nr.1 StPO auf die Möglichkeit hinzuweisen.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Ingolstadt als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse

Abstrakte Rechtssätze

1

Die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift ist ausreichende Grundlage für eine im abgetrennten Einziehungsverfahren angeordnete erweiterte Einziehung von Taterträgen nach §73a, §73c StGB.

2

Für die erweiterte Einziehung von Taterträgen im subjektiven Verfahren bedarf es keiner gesonderten Antragsschrift nach §435 Abs.2 StPO in Verbindung mit §200 StPO und keines eigenständigen Zwischenverfahrens nach §435 Abs.3 Satz 1 StPO.

3

Der prozessuale Tatbegriff (vgl. §264 StPO) umfasst auch Erträge, die dem Angeklagten oder drittbegünstigten Personen durch oder für die angeklagte rechtswidrige Tat zugeflossen sind, und schließt Erträge aus nicht näher konkretisierbaren anderen Straftaten im Sinne des §73a Abs.1 StGB ein.

4

Fehlt in der Anklage die Erwähnung einer erweiterten Einziehung, hat das Gericht den Angeklagten auf die Möglichkeit einer solchen Einziehung nach §265 Abs.2 Nr.1 StPO hinzuweisen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 422 Satz 1 StPO§ 423 StPO§ 73a Abs. 1 StGB§ 73c Satz 1 StGB§ 435 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 200 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 17. Dezember 2025, Az: 1 StR 433/25, Beschluss

vorgehend LG Ingolstadt, 23. Mai 2025, Az: 1 J KLs 12 Js 6118/21 jug

nachgehend BGH, 17. Dezember 2025, Az: 1 StR 433/25, Beschluss

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 23. Mai 2025 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene ursprüngliche Anklageschrift vom 3. November 2021 ist eine ausreichende Grundlage für die vom Landgericht in dem mit Beschluss vom 23. März 2023 abgetrennten Einziehungsverfahren (§ 422 Satz 1, § 423 StPO) angeordnete erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in Höhe von 41.560 €.

Für die erweiterte Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a StGB im subjektiven Verfahren bedarf es – anders als im Falle einer selbständigen Einziehung gemäß § 76a StGB im objektiven Verfahren – keiner gesonderten Antragsschrift gemäß § 435 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 200 StPO und keines gesonderten Zwischenverfahrens gemäß § 435 Abs. 3 Satz 1 StPO in Verbindung mit §§ 203 ff. StPO. Die zugelassene Anklage bestimmt im Anklagesatz (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) in persönlicher und sachlicher Hinsicht den Lebenssachverhalt, der Gegenstand der prozessualen Tat im Sinne von § 2 64 StPO und damit der richterlichen Kognitionspflicht ist. Der prozessuale Tatbegriff des § 264 StPO erfasst als einen Teil dieses Lebenssachverhalts auch die Erträge, die dem Angeklagten oder einer „drittbegünstigten“ natürlichen oder juristischen Person durch oder für die angeklagte rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) zugeflossen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Anklageschrift entsprechende Ausführungen enthält (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2023 – GSSt 1/23 Rn. 25, 30, BGHSt 67, 295).

Dies gilt nicht nur für Taterträge, die dem Angeklagten aus der angeklagten Tat zufließen (§ 73 StGB), sondern auch für solche, die aus einer gemäß § 73a Abs. 1 StGB nicht näher konkretisierbaren anderen Straftat resultieren. Dies folgt aus einem Umkehrschluss zu § 435 StPO. Denn dieser sieht das Erfordernis einer gesonderten Antragsschrift und eines eigenständigen Zwischenverfahrens nur für den Fall der selbständigen Einziehung gemäß § 76a StGB im objektiven Verfahren vor. Findet die erweiterte Einziehung in der Anklageschrift keine Erwähnung, dann führt dies lediglich dazu, dass das Gericht den Angeklagten auf die Möglichkeit einer solchen Einziehung nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO hinweisen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – GSSt 1/20 Rn. 13, 18, 21, BGHSt 66, 20; vgl. auch Urteile vom 24. Juli 2025 – 3 StR 382/24 Rn. 38 und vom 12. Juli 2023 – 6 StR 417/22 Rn. 9; Beschlüsse vom 16. Oktober 2024 – 3 StR 312/24 Rn. 2 f.; vom 12. Januar 2022 – 1 StR 487/21 Rn. 3 und vom 7. Dezember 2021 – 5 StR 20/19 Rn. 5).

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