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BGH·1 StR 433/25·17.12.2025

Abgabe an OLG München: Beschwerde gegen Ablehnung der Herausgabe von 41.560 €

StrafrechtStrafprozessrechtEinziehung/VermögensabschöpfungSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Verurteilte M. und ein Einziehungsbeteiligter rügen die Ablehnung ihrer Anträge auf Auszahlung eines sichergestellten Bargeldbetrags von 41.560 € nach §§ 111n, 111o StPO. Der BGH behandelt die als „Revision“ bezeichneten Rechtsmittel als Beschwerde. Er stellt fest, dass dafür nicht die Revision zuständig ist, sondern das Oberlandesgericht, und gibt das Verfahren an das OLG München ab. Eine analoge Anwendung revisionsrechtlicher Zuständigkeitsvorschriften kommt nicht in Betracht.

Ausgang: BGH für Beschwerden über die Ablehnung der Herausgabe unzuständig; Verfahren an das OLG München abgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gegen die Ablehnung eines Herausgabeantrags nach §§ 111n, 111o StPO eingelegten Rechtsmittel sind als Beschwerde gemäß §§ 304 ff. StPO statthaft; die Bezeichnung als Revision ist unschädlich (§ 300 StPO).

2

Entscheidungen über Herausgabeverlangen nach §§ 111n, 111o StPO bleiben auch dann der Beschwerde vorbehalten, wenn das Landgericht sie irrtümlich im Urteil statt in einem gesonderten Beschluss getroffen hat.

3

Für die Entscheidung über die Beschwerde nach §§ 111n, 111o StPO ist gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG das Oberlandesgericht zuständig; eine analoge Heranziehung revisionsrechtlicher Zuständigkeitsvorschriften zur Begründung der Zuständigkeit des Revisionsgerichts ist ausgeschlossen.

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Ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig, ist das Beschwerdeverfahren gemäß § 348 StPO an das örtlich zuständige Oberlandesgericht abzugeben.

Relevante Normen
§ 111n, 111o StPO§ 300 StPO§ 304 ff. StPO§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG§ 305a Abs. 2 StPO§ 464 Abs. 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 17. Dezember 2025, Az: 1 StR 433/25, Beschluss

vorgehend LG Ingolstadt, 23. Mai 2025, Az: 1 J KLs 12 Js 6118/21 jug

nachgehend BGH, 17. Dezember 2025, Az: 1 StR 433/25, Beschluss

Tenor

Für die Entscheidung über die Beschwerden der Verurteilten M. und des Einziehungsbeteiligten I. gegen die Ablehnung der Anträge auf Herausgabe des sichergestellten Bargelds in Höhe von 41.560 € ist nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht München zuständig.

An dieses wird das Verfahren insofern abgegeben.

Gründe

1

Das Landgericht hatte die Verurteilte M. mit Urteil vom 23. März 2022, rechtskräftig seit 31. März 2022, wegen Beihilfe zur Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, die Verurteilten V. und E. jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu Freiheits- bzw. Jugendstrafen verurteilt. Die Entscheidung über die Einziehung eines in der Wohnung der Verurteilten M. und des Einziehungsbeteiligten, ihres Ehemanns, am 17. April 2021 sichergestellten und im Nachgang auf ein Konto der Landesjustizkasse Bayern eingezahlten Bargeldbetrags in Höhe von 41.560 € hatte es mit Beschluss vom 23. März 2022 abgetrennt.

2

Mit Urteil vom 23. Mai 2025 hat das Landgericht sodann gegen die Verurteilten V. und E. die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 41.560 € als Gesamtschuldner angeordnet, weil es sich die Überzeugung gebildet hat, dass das sichergestellte Bargeld aus nicht näher konkretisierbaren Betäubungsmittelstraftaten der beiden stamme und es sich nicht um legal erworbenes Vermögen der Verurteilten M. oder des Einziehungsbeteiligten handele. Außerdem hat es mit diesem Urteil die Anträge der Verurteilten M. und des Einziehungsbeteiligten auf Auszahlung des sichergestellten Bargeldbetrages, gestützt auf §§ 111n, 111o StPO, abgelehnt. Hiergegen wenden sich die Verurteilte M. und der Einziehungsbeteiligte mit ihren jeweils als „Revision“ bezeichneten Rechtsmitteln.

3

1. Die Rechtsmittel sind zugunsten der Verurteilten und des Einziehungsbeteiligten jeweils als Beschwerde zu behandeln, um eine möglichst umfassende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen (vgl. § 300 StPO).

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a) Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Herausgabe eines sichergestellten Gegenstandes gemäß §§ 111n, 111o StPO ist statthaftes Rechtsmittel nicht die Revision, sondern die Beschwerde gemäß §§ 304 ff. StPO (vgl. BeckOK-StPO/Huber, 58. Ed., § 111o Rn. 5; KK-StPO/Spillecke, 9. Aufl., § 111o Rn. 3; MüKo-StPO/Bittmann, 2. Aufl., § 111o Rn. 6; LR-StPO/Johann, 28. Aufl., § 111o Rn. 15; BT-Drucks. 18/9525, S. 85). Dies gilt auch dann, wenn das Landgericht über den Antrag nach §§ 111n, 111o StPO nicht – wie geboten – durch gesonderten Beschluss, sondern zusammen mit der Entscheidung über die Einziehung gemäß § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB einheitlich durch Urteil entschieden hat. Nebenentscheidungen, die im Urteil getroffen werden, tatsächlich aber durch gesonderten Beschluss hätten ergehen müssen, sind nicht mit der Revision gemäß §§ 333 ff. StPO anfechtbar (vgl. MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 333 Rn. 4; BeckOK-StPO/Wiedner, 58. Ed., § 333 Rn. 9; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 333 Rn. 3; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 333 Rn. 3; SSW-StPO/Momsen/Momsen-Pflanz/Wenske, 6. Aufl., § 333 Rn. 25). Die unrichtige Bezeichnung der Rechtsmittel ist unschädlich (§ 300 StPO).

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b) Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG das Oberlandesgericht. Eine analoge Anwendung der eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts begründenden § 305a Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO, § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG scheidet aus (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 4 StR 188/09 Rn. 19, BGHSt 54, 30; OLG Hamm, Beschluss vom 4. September 2014 – 3 Ws 253/14, BeckRS 2014, 18314 Rn. 3 f.; MüKo-StPO/Neuheuser, 2. Aufl., § 305a Rn. 15).

6

2. Das Beschwerdeverfahren ist daher entsprechend § 348 StPO an das örtlich zuständige Oberlandesgericht München abzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 4 StR 188/09 Rn. 20, BGHSt 54, 30).

Jäger Fischer RiBGH Prof. Dr. Bärist erkrankt und dahergehindert zu signieren. Jäger Ri'inBGH Munkist urlaubsbedingtortsabwesend unddaher gehindertzu signieren. Welnhofer-Zeitler Jäger