Revision zu Einziehung von Taterträgen: Wertersatz auf 163.600 € reduziert
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 429.500 €. Streitpunkt ist, welche Beträge tatsächlich erlangt wurden und inwieweit ein außergerichtlicher Verzicht die Einziehung mindert. Der BGH ändert die Einziehung auf 163.600 €, da 50.000 € nicht erlangt wurden und 230.900 € durch formales Einziehungsverständnis erloschen sind. Die übrige Revision wird verworfen; die Kostenquote wird angepasst.
Ausgang: Revision in Bezug auf die Einziehung teilweise stattgegeben: Einziehung auf 163.600 € reduziert, restliche Revisionen verworfen; Kostenquotelung der Staatskasse geregelt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen bemisst sich nach den tatsächlich erlangten Vermögensvorteilen; nicht erlangte Beträge sind nicht einzuziehen.
Führt eine tatsächliche Verrechnung oder fingiertes Anspruchsszenario dazu, dass ein Teil der behaupteten Leistung nicht erlangt wurde, mindert dies den einzuziehenden Wertersatz entsprechend.
Ein formloses außergerichtliches Einverständnis des Täters mit der Einziehung bzw. ein wirksamer Verzicht führt zum Erlöschen des staatlichen Zahlungsanspruchs und ist bei der Berechnung des Wertersatzes abzuziehen.
Das Unterbleiben einer Einziehungsanordnung hat Vorrang vor einer im Urteil angeordneten Verrechnungsanordnung; das Revisionsgericht kann die Einziehungsentscheidung nach § 354 Abs. 1 StPO analog abändern.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Traunstein, 15. Mai 2024, Az: 7 KLs 600 Js 36186/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. Mai 2024 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese in Höhe von 163.600 Euro angeordnet ist; in Höhe eines Betrages von 265.900 Euro entfällt die Einziehung.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, trägt die Staatskasse zu 3/5; die insoweit angefallene Gerichtsgebühr wird um 3/5 ermäßigt. Die weiteren Kosten seines Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 20 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Störung der Religionsausübung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen („Wertersatz“) in Höhe von 429.500 Euro angeordnet.
Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils führt lediglich zu einer Änderung der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen.
a) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte die betrügerisch erlangten Geldbeträge von insgesamt 429.500 Euro entweder verbraucht oder mit anderem Bargeld vermischt hatte, und seiner Einziehungsentscheidung nach §§ 73, 73c StGB deren Wert zugrunde gelegt. Dabei hat es übersehen, dass der Angeklagte in Fall C.III.3 der Urteilsgründe lediglich 50.000 Euro und nicht 85.000 Euro erlangt hatte. Zwar hatte der Angeklagte mit dem Geschädigten vereinbart, für diesen gegen Zahlung von 85.000 Euro bei einem Schreiner ein „Tinyhaus“ bauen zu lassen, ein solches Bauvorhaben aber nur vorgespiegelt. Darüber hinaus hatte er vorgetäuscht, der Geschädigte könne die der Betreiberin des Campingplatzes für den angemieteten Dauerstellplatz bezahlten 35.000 Euro von den Nachmietern bei Aufgabe und Weitervergabe seines Stellplatzes zurückerhalten und so die vom Angeklagten geforderten 85.000 Euro teilweise finanzieren, obwohl ein solcher Anspruch auf Rückerstattung nicht bestand. Aufgrund dieses Täuschungsszenarios erklärte sich der Geschädigte mit einer Verrechnung in Höhe von 35.000 Euro einverstanden und händigte dem Angeklagten sodann 50.000 Euro in bar aus. Da der Angeklagte in Höhe der angeblichen Verrechnung nichts erlangte, hat die Einziehungsentscheidung insoweit keinen Bestand. Der einzuziehende Betrag reduziert sich entsprechend.
b) Soweit das Landgericht bei der Begründung seiner Einziehungsentscheidung ausgeführt hat, dass sich der Angeklagte mit der „formlosen Einziehung der bei ihm sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärt hat“ und die bei ihm sichergestellten 230.900 Euro erst „im Rahmen der Vollstreckung“ angerechnet würden, ist dies rechtsfehlerhaft.
Aufgrund des Einverständnisses des Angeklagten mit der außergerichtlichen Einziehung der 230.900 Euro ist dieser Betrag von dem errechneten Wertersatzbetrag abzuziehen. Denn durch den in dieser Erklärung des Angeklagten liegenden wirksamen Verzicht ist nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18 Rn. 33, BGHSt 63, 305 ff.) der staatliche Zahlungsanspruch erloschen. Der einzuziehende Betrag ist um den genannten Betrag zu mindern. Das Unterbleiben der Einziehungsanordnung ist vorrangig gegenüber der von der Strafkammer im Rahmen der Begründung der Einziehungsentscheidung ausgesprochenen Verrechnungsanordnung (BGH, Beschluss vom 24. November 2021 – 4 StR 358/21 Rn. 4 mwN).
Die Einziehungsentscheidung des Landgerichts ist deshalb lediglich in Höhe eines Gesamtbetrags von 163.600 Euro rechtsfehlerfrei und durch den Senat entsprechend abzuändern (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
2. Die Kostenentscheidung bezüglich der Einziehung beruht auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 – 1 StR 374/22 Rn. 15; Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.).
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