Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Verwertbarkeit der Zeugenaussage bei Widerruf des Verzichts auf ein Zeugnisverweigerungsrecht
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Verwertbarkeit von Zeugenaussagen, nachdem ein Zeuge in der Hauptverhandlung seinen zuvor erklärten Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht widerrufen haben soll. Zentral ist, ob der Widerruf die bereits in der Hauptverhandlung gemachten Angaben unverwertbar macht. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet: Ein Widerruf führt nicht automatisch zur Unverwertbarkeit (§ 252 StPO), beanstandete nichtrichterliche Vernehmungen waren nicht substantiiert vorgetragen und weitere Verfahrensrügen (Besetzung, Aussetzung) blieben ohne Erfolg.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen als unbegründet verworfen; Verwertbarkeit der Zeugenaussagen nach Widerruf des Verzichts bejaht.
Abstrakte Rechtssätze
Der Widerruf eines in der Hauptverhandlung erklärten Verzichts auf das Zeugnisverweigerungsrecht macht die zuvor in derselben Hauptverhandlung gemachten Angaben des Zeugen nicht automatisch unverwertbar (§ 252 StPO).
Rügen gegen die Verwertung von Angaben aus nichtrichterlichen Zeugenvernehmungen sind gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur zulässig, wenn der Inhalt der beanstandeten Vernehmung konkret und substantiiert vorgetragen wird.
Liegen aus den Urteilsgründen Anhaltspunkte dafür vor, dass das Gericht seine Überzeugung aus der unmittelbaren, glaubhaften Zeugenaussage und objektiven Umständen gezogen hat, kann ein Beruhen des Urteils auf beanstandeten außenstehenden Vernehmungsakten ausgeschlossen werden.
Eine Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO ist unzulässig, wenn erforderliche Präsidiumsbeschlüsse nicht vollständig vorgetragen werden; die Entlastung einer Strafkammer ist bei nachvollziehbarer Dokumentation und tatsächlicher Überlastung zulässig.
Die Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens nach § 265 Abs. 3 StPO ist nicht zu beanstanden, wenn sich die für die Berechnung der Steuerschuld maßgeblichen Tatsachen gegenüber der Anklage nicht verändert haben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Essen, 31. Januar 2014, Az: 21 KLs - 302 Js 122/10 - 17/13
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bemerkt der Senat:
1. Soweit geltend gemacht wird, die Angaben des Zeugen Ö. in der Hauptverhandlung hätten nach dessen Erklärung, nunmehr von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen, nicht verwertet werden dürfen, verkennt die Revision die Reichweite des § 252 StPO. Der Widerruf des Verzichts auf das Zeugnisverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung führt nicht zur Unverwertbarkeit der davor getätigten Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung (BGH, Urteile vom 15. Januar 1952 - 1 StR 341/51, BGHSt 2, 99, 107; und vom 28. Januar 2004 - 2 StR 452/03, NJW 2004, 1466, 1467). Soweit die Rüge hingegen mit der Angriffsrichtung geführt wird, aufgrund dieses Widerrufs hätten Angaben des Zeugen bei einer nichtrichterlichen Zeugenvernehmung nicht über die Vernehmungsbeamten eingeführt werden dürfen, genügt sie schon nicht den Vortragserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn der Inhalt der Vernehmung, deren Verwertung beanstandet wird, ist nicht vorgetragen. Ihr Inhalt ergibt sich auch nicht mit der erforderlichen Klarheit aus den Urteilsgründen, auf die wegen der zulässig erhobenen Sachrüge zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2014 - 1 StR 145/14, NStZ 2015, 227, 229). Jedenfalls kann ein Beruhen des Urteils auf den diesbezüglichen Angaben der Vernehmungsbeamten ausgeschlossen werden. Nach den Urteilsgründen hat der Zeuge selbst in der Hauptverhandlung die Erstellung von Scheinrechnungen umfassend und für die Strafkammer glaubhaft geschildert, was durch zahlreiche objektive Umstände Bestätigung erfahren hat.
2. Die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Gerichtsbesetzung (§ 338 Nr. 1 StPO) ist bereits unzulässig. Die Revision versäumt es, den in dem die Besetzungsrüge zurückweisenden Beschluss in Bezug genommenen weiteren Präsidiumsbeschluss betreffend die Entlastung der Strafkammer XV vorzutragen. Dessen Kenntnis wäre jedoch erforderlich, um abschließend beurteilen zu können, ob das Präsidium seiner Pflicht zur umfassenden, nachvollziehbaren Dokumentation und Darlegung der Gründe (vgl. zu diesem Maßstab BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268) für die Entlastung der Strafkammer XV nachgekommen ist. Jedenfalls aber belegt der von der Revision vorgetragene Präsidiumsbeschluss, der zu Details der Belastung auf den Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer verweist, in noch ausreichender Weise mit Tatsachen die Überlastung der Strafkammer XV. Zum Zeitpunkt der Entlastung zeichnete sich neben der Einarbeitung in zahlreiche anhängige Verfahren auch das Erfordernis der Fortsetzung eines bereits vor der Strafkammer XV verhandelten Verfahrens auch über den November 2013 hinaus konkret ab. Auch handelte es sich danach um keine unzulässige Einzelfallzuweisung.
3. Die Rüge einer Verletzung des § 265 Abs. 3 StPO versagt ebenfalls. Der die Aussetzung ablehnende Beschluss der Strafkammer ist nicht zu beanstanden. Auch die Revision behauptet nicht, dass die der Berechnung der Steuerschuld zugrunde liegenden Tatsachen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 1 StR 167/09, wistra 2010, 154) sich gegenüber der Anklage verändert hätten.
Rothfuß Jäger Cirener
Mosbacher Fischer