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BGH·1 StR 427/25·26.11.2025

Revision verworfen; Schuldspruch wegen Besitzes kinderpornografischer Inhalte tateinheitlich verschärft

StrafrechtSexualstrafrechtKonkurrenzrecht (Strafrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt das Urteil des LG Ravensburg wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und ändert den Schuldspruch dahin, dass tateinheitlich auch Besitz kinderpornografischer Inhalte (§184b aF) verwirklicht ist. Verschlechterungsverbot und §265 StPO stehen der Änderung nicht entgegen; die Taten sind prozessual verschieden.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Ravensburg als unbegründet abgewiesen; Schuldspruch insoweit um den tateinheitlichen Besitz kinderpornografischer Inhalte verschärft

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer bei sexuellen Missbrauchshandlungen eigene Bild- oder Videoaufnahmen herstellt und diese in seinem Besitz aufgefunden werden, kann wegen Besitzes kinderpornografischer Inhalte tateinheitlich neben dem Sexualdelikt bestraft werden (§184b aF).

2

Das Verschlechterungsverbot des §358 Abs.2 Satz1 StPO hindert nicht die nachträgliche Abänderung des Schuldspruchs gemäß §354 Abs.1 StPO, wenn die Änderung rechtlich zulässig ist.

3

§265 StPO steht einer Verschärfung des Schuldspruchs nicht entgegen, wenn der Angeklagte sich durch eine andere Verteidigung nicht wirksam hätte vor dem nunmehr zugrundegelegten Tatvorwurf schützen können.

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Ein Hindernis der doppelten Rechtshängigkeit liegt nicht vor, wenn die in Rede stehenden Taten prozessual als verschiedene Taten im Sinn von §264 Abs.1 StPO festgestellt sind; gemeinsamer Besitz verknüpft nur, wenn nicht zugleich selbständige Herstellen-Tatbestände vorliegen.

Relevante Normen
§ 184b Abs. 3 StGB aF§ 354 Abs. 1 StPO§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 265 StPO§ 264 Abs. 1 StPO§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB aF

Vorinstanzen

vorgehend LG Ravensburg, 14. Mai 2025, Az: 2 KLs 46 Js 30221/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14. Mai 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte schuldig ist des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils in Tateinheit mit Besitz von kinderpornografischen Inhalten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte war bei den verfahrensgegenständlichen Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem weiteren Fall jeweils auch wegen des tateinheitlich verwirklichten Besitzes von kinderpornografischen Inhalten gemäß § 184b Abs. 3 StGB aF zu verurteilen. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts bei allen verfahrensgegenständlichen Taten mehrere Bildaufnahmen sowie ein Video mit dem Mobiltelefon gefertigt, die bei einer Durchsuchung am 5. Mai 2022 in seinem Wohnhaus aufgefunden wurden. Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab.

Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert die Verschärfung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 1 StR 371/22 Rn. 5 mwN). Der Abänderung des Schuldspruchs steht auch § 265 StPO nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der dem geänderten Schuldvorwurf zu Grunde liegende Sachverhalt war im Übrigen bereits in der Anklage der Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2024 geschildert.

Wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. Oktober 2025 bereits näher ausgeführt, handelt es sich bei den vom Landgericht ausgeurteilten Taten jeweils um andere Taten im prozessualen Sinn (§ 264 Abs. 1 StPO), so dass ein Verfahrenshindernis der doppelten Rechtshängigkeit in Bezug auf die weitere – noch nicht rechtskräftige – Verurteilung durch das Amtsgerichts T. vom 25. Juli 2023 wegen Besitzes von kinderpornografischen Inhalten in Tateinheit mit Besitz von jugendpornografischen Inhalten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten nicht besteht. Der gleichzeitige Besitz bewirkt nur dann eine Verknüpfung zu einer Tat, wenn nicht selbständige Verschaffenstaten festgestellt sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 – 3 StR 264/19 Rn. 23; vom 28. August 2018 – 5 StR 335/18 Rn. 3 und vom 10. Juli 2008 – 3 StR 215/08, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 1). Vorliegend sind die Verschaffenstaten für die selbst erstellten Aufnahmen bei den verfahrensgegenständlichen Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern – anders als für das aus dem Internet bezogene und als Besitztat vom Amtsgericht T. ausgeurteilte Material – als Herstellen gesondert festgestellt. Dass der Angeklagte insoweit wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Prozesshindernisses der Verjährung nicht nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB aF, sondern nur nach dem deshalb wiederauflebenden Besitztatbestand nach § 184b Abs. 3 StGB aF bestraft werden kann, ändert die konkurrenzrechtliche Bewertung nicht (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 3 StR 264/19 Rn. 23).

Jäger Fischer Richter am Bundesgerichtshof

Allgayer Welnhofer-Zeitler

Jäger Fischer Richter am BundesgerichtshofProf. Dr. Bärist erkrankt und dahergehindert zu signieren. Jäger Allgayer Welnhofer-Zeitler