Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Steuerhinterziehung durch falsche Verlustangabe
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil wegen versuchter Steuerhinterziehung durch Abgabe einer falschen Einkommensteuererklärung (Veranlagungszeitraum 2007). Der Angeklagte gab in der Anlage AUS hohe Verluste an, obwohl er als stiller Gesellschafter ohne Gewinnerzielungsabsicht handelte. Das Gericht hält fest, dass § 370 Abs.1 Nr.1 AO keine gelungene Täuschung oder die Unkenntnis der Finanzbehörde voraussetzt; auch ein vorheriger abweisender Bescheid schließt den Versuch nicht aus.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen versuchter Steuerhinterziehung als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO erfordert keine gelungene Täuschung; unrichtige oder unvollständige Angaben genügen, wenn sie ursächlich zur Steuerverkürzung oder zum Erwerb unberechtigter Steuervorteile sein sollen.
Für die Versuchsstrafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO kommt es nicht auf die Kenntnis oder Unkenntnis der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt an; die bloße Kenntnis der Finanzbehörde schließt die Versuchstrafbarkeit nicht aus.
Die Fortsetzung oder Bestätigung unrichtiger Angaben gegenüber dem Finanzamt trotz eines abweisenden Bescheids und anhängiger Rechtsbehelfsverfahren kann den Tatentschluss und damit den Versuch der Steuerhinterziehung begründen.
Die Frage des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) oder zivilrechtlicher Ausgestaltungen (z.B. Put‑Option) ist für die Beurteilung der Versuchstat nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht entscheidend, wenn die unrichtigen Angaben selbst auf Steuerverkürzung gerichtet sind.
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 10. Juni 2024, Az: 5 KLs 301 Js 38650/10 (2)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend ist auszuführen:
Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Steuerhinterziehung durch Abgabe der am 8. März 2010 beim Finanzamt eingegangenen Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2007 (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AO, §§ 22 f. StGB). Indem der Angeklagte in der Anlage AUS einen Verlust aus Gewerbebetrieb auf 1.039.075 € bezifferte (vgl. § 32b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), machte er jedenfalls deswegen falsche Angaben, weil er verschwieg, dass er als stiller Gesellschafter der A. Inc. mit Sitz in Ma. ohne die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht handelte. Dies hat er – vom Landgericht in einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung überprüft – glaubhaft gestanden (insbesondere UA S. 40). Dass bereits zuvor das Finanzamt M. – Abteilung für Körperschaften – mit Bescheid vom 7. September 2009 im von Amts wegen eingeleiteten Verfahren nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO die Verluste aus der Auslandsgesellschaft nicht anerkannte, steht der Annahme eines Versuchs nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass der Angeklagte gegen den Bescheid Einspruch einlegte und schließlich unter dem 27. November 2009 Klage erhob, die mit Urteil des Finanzgerichts M. vom 8. Oktober 2018 – – abgewiesen wurde. Der Angeklagte hielt mithin an seiner unrichtigen Angabe fest. Er wollte daher weiterhin die unberechtigte Festsetzung seiner Einkommensteuer auf null erreichen und damit seine Einkommensteuer in Höhe von rund 276.000 € verkürzen. Wegen dieser Falschangaben kommt es weder auf die Vorschrift des § 42 AO (Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten) noch auf die Auswirkung der „Put-Option“ an.
Zudem setzt der Tatbestand der Steuerhinterziehung in der hier einschlägigen Variante des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO keine gelungene Täuschung voraus; anders als bei § 263 StGB steht daher einer Tatvollendung nicht entgegen, dass die Falschangabe erkannt wird. Im Gegensatz zu § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO – schon nach seinem Wortlaut – nicht auf eine Kenntnis oder Unkenntnis der Finanzbehörden abzustellen oder das ungeschriebene Merkmal der „Unkenntnis“ der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt in den Tatbestand hineinzulesen (BGH, Beschlüsse vom 21. November 2012 – 1 StR 391/12 unter 2. b] [1] und vom 14. Dezember 2010 – 1 StR 275/10, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Angaben 10 Rn. 26 f. mwN). Dies ist auch auf der subjektiven Tatbestandsseite in der hier gegebenen Versuchskonstellation zu beachten. Es genügt für die Versuchsstrafbarkeit demnach, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch eine Täuschung für die Steuerverkürzung oder das Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile ursächlich werden sollen. Selbst wenn – was hier nicht einmal behauptet wird – der Veranlagungsbeamte beim für den Angeklagten zuständigen Wohnsitzfinanzamt von allen für eine zutreffende Besteuerung bedeutsamen Tatsachen Kenntnis hatte und im Besitz aller hierfür erforderlichen Beweismittel war, wirkt sich dies nicht aus.
Überdies teilt der Senat die Ansicht des Finanzgerichts M. in dem erwähnten Urteil. Danach waren schon die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 179 Abs. 2 Satz 2 AO insbesondere mangels atypischer stiller Gesellschaft nicht gegeben. Der steuerlich hochversierte Angeklagte hatte bezeichnenderweise selbst keine Erklärung nach § 181 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 Buchst. a AO abgegeben.
Jäger Fischer Wimmer
Bär Leplow