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BGH·1 StR 423/12·26.09.2012

Strafzumessung: Freiheitsstrafe von über zwei Jahren bei Steuerhinterziehung mit einem nicht die Millionengrenze überschreitenden Hinterziehungsbetrag

StrafrechtSteuerstrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Münster eingelegt, das ihn u.a. wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilte. Er beanstandete die Einzelstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten mit dem Argument, der Hinterziehungsbetrag habe die Millionengrenze nicht erreicht. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stellt fest, dass die Strafzumessung gemäß §46 StGB auch bei geringeren Hinterziehungsbeträgen Freiheitsstrafen über zwei Jahre rechtfertigen kann; es lagen keine Rechtsfehler vor.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Münster als unbegründet verworfen; Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung sind rechtsfehlerfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung richtet sich nach den Grundsätzen des § 46 StGB; daraus folgt, dass je nach den Umständen des Einzelfalls auch bei einem hinterzogenen Betrag unter der Millionengrenze eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt werden kann.

2

Der konkrete Höhe des Hinterziehungsbetrags ist nicht allein entscheidend für die Strafzumessung; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung der Tat- und Schuldumstände.

3

Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus mehreren Einzelstrafen ist die Prüfung der Revision darauf gerichtet, ob bei der Bemessung der Einzel- oder Gesamtstrafe rechtliche Fehler vorliegen.

4

Eine Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine zu Lasten des Verurteilten gehenden Rechtsfehler ergibt.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 370 Abs 1 Nr 1 AO§ 46 StGB§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Münster, 20. Dezember 2011, Az: 12 KLs 45 Js 533/05 (1/08)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer weiteren Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte veranlasst, dass für einen aus China stammenden und zunächst im Hamburger Freihafen angelieferten Container mit Waren beim Hauptzollamt Hamburg-Hafen nur die aus Personenwaagen bestehende Tarnware angemeldet wurde, nicht aber 346 Kartons mit je 36 Stangen zu je 200 unverzollten und unversteuerten Zigaretten. Hierdurch wurden Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von mehr als 385.000 Euro hinterzogen.

Der Beschwerdeführer vertritt unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, die Ansicht, dass die wegen der Hinterziehung der Einfuhrabgaben verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten schon deshalb rechtlich fehlerhaft sei, weil der Hinterziehungsbetrag die Millionengrenze nicht überschritten habe. Dies trifft indes nicht zu. Die Zumessung der schuldangemessenen Strafe richtet sich nach den Grundsätzen des § 46 StGB. Je nach den Umständen des Einzelfalls kommt daher auch bei geringeren Hinterziehungsbeträgen eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren in Betracht.

Die Strafzumessung ist insgesamt rechtsfehlerfrei.

Nack Wahl Jäger RiBGH Prof. Dr. Sanderist urlaubsabwesend unddeshalb an der Unterschriftgehindert. Nack Cirener