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BGH·1 StR 419/24·30.04.2025

Revisionen gegen Urteil des LG Frankfurt wegen Beitrags‑ und Steuerschaden verworfen

StrafrechtStrafzumessungVermögensabschöpfung/EinziehungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt als unbegründet und trägt jedem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels auf. Zentrales Thema ist die Strafzumessung unter besonderer Berücksichtigung erheblicher Beitrags‑ und Steuerschäden. Der Senat stellt fest, dass die Einziehung nach § 73c StGB regelmäßig keinen Strafmilderungsgrund bildet, die Berücksichtigung hier jedoch nicht zu beanstanden ist. Er schließt aus, dass bei Wegfall lediglich ergänzend berücksichtigter Umstände deutlich niedrigere Strafen verhängt worden wären.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt als unbegründet verworfen; jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine aufhebungsfähigen Verfahrens- oder Rechtsfehler darlegt, die das Urteil des Tatrichters in Frage stellen.

2

Bei der Strafzumessung können erhebliche Beitrags- und Steuerschäden als strafschärfende Umstände maßgeblich berücksichtigt werden.

3

Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) dient der Gewinnabschöpfung und stellt regelmäßig keinen Strafmilderungsgrund dar; ihre dennoch zu Gunsten des Verurteilten gewertete Berücksichtigung ist aber nicht zwangsläufig zu beanstanden.

4

Das Revisionsgericht darf die Strafzumessung nur beanstanden, wenn sich bei Prüfung ergibt, dass bei Wegfall lediglich ergänzend berücksichtigter Umstände die verhängten Einzel- oder Gesamtfreiheitsstrafen offensichtlich zu hoch wären.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 73c StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 22. März 2024, Az: 5/14 KLs 7/23

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2024 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat zu Lasten beider Angeklagter vor allem den erheblichen Beitrags- und Steuerschaden berücksichtigt. Der Senat schließt daher aus, dass es bei Außerachtlassung der lediglich ergänzend in den Blick genommenen etwaigen versicherungsrechtlichen Nachteile für die Arbeitnehmer noch niedrigere als die im Vergleich zum ersten Rechtsdurchgang deutlich abgemilderten Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafen verhängt hätte.

Dass das Landgericht zu Gunsten beider Angeklagter sowohl bei der Bestimmung der Einzelstrafen als auch bei der Gesamtstrafe die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) berücksichtigt hat, obwohl diese allein der Gewinnabschöpfung und damit dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebung dient und regelmäßig keinen Strafmilderungsgrund darstellt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. August 2023 – 4 StR 125/23 Rn. 26), belastet diese nicht.

Jäger Wimmer Leplow

Allgayer Welnhofer-Zeitler