Revision: Einziehung von Taterträgen auf 6.400 € beschränkt, sonstige Revision verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte H. erhob Revision gegen das Urteil des LG Traunstein; das Rechtsmittel hatte nur hinsichtlich der Einziehungsanordnung Erfolg, der Rest der Revision wurde verworfen. Der BGH änderte die Einziehung zugunsten des Mitangeklagten R. jeweils auf 6.400 € (statt 7.600 €). Begründet wurde die Kürzung mit fehlenden Feststellungen zur Vereinnahmung des Entgelts in einem unmittelbar nach Einreise festgenommenen Fall; weitere Feststellungen seien nicht zu erwarten.
Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich der Einziehung teilweise stattgegeben (Einziehungsbetrag auf 6.400 € begrenzt); die übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen setzt hinreichende Feststellungen zur Vereinnahmung von Entgelten voraus; fehlen diese, ist eine volle Einziehung nicht zu begründen.
Soweit die Feststellungen ersichtlich machen, dass Entlohnungen regelmäßig erst nach Rückkehr in das Herkunftsland erfolgt sind, erschließt sich die Vereinnahmung in einem unmittelbar nach Einreise festgenommenen Fall ohne weitere Feststellungen nicht.
Kann durch Nachholung weiterer Feststellungen nicht gerechnet werden, darf das Revisionsgericht den Einziehungsbetrag zur Vermeidung einer offensichtlich überhöhten Einziehung eigenständig reduzieren statt an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Änderungen zugunsten nicht revidierender Mitangeklagter sind nach § 349 Abs. 4 StPO möglich, sodass die aufgestellte Einziehungsentscheidung auch für Mitangeklagte zu ändern ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Traunstein, 25. Juni 2024, Az: 6 KLs 640 Js 36015/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. Juni 2024 auch zugunsten des Mitangeklagten R. im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass jeweils die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.400 € angeordnet ist; die weitergehende Einziehung entfällt. Von den im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten H. , die die Einziehung betreffen, hat die Staatskasse 1/7 zu tragen; die insoweit angefallene Gerichtsgebühr wird um 1/7 ermäßigt.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte H. hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern unter einer das Leben gefährdenden Behandlung in sechs Fällen und wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es neben einer die Fahrerlaubnis betreffenden Maßregel die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.600 € angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten H. , mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat – unter Erstreckung auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten R. – nur zur Einziehung den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden die beiden Angeklagten stets erst nach erfolgreicher Durchführung der Schleuserfahrten – mutmaßlich nach Rückkehr nach Ungarn – entlohnt (§ 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB; insbesondere UA S. 27, 42). Daher erschließt sich nicht, wie die Angeklagten im letzten Fall, bei welchem sie unmittelbar nach der Einreise nach Deutschland am 9. August 2023 festgenommen wurden (UA S. 17, 23 f.), noch ihr Entgelt vereinnahmen konnten. Da weitergehende Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, kürzt der Senat den Einziehungsbetrag jeweils um 1.200 €.
| Jäger | Leplow | Welnhofer-Zeitler | |||
| Wimmer | Allgayer |