Anrechnung polnischer Auslieferungs- und Untersuchungshaft 1:1 auf Freiheitsstrafe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rief mit Revision die Anrechnung von im Ausland verbüßter Freiheitsentziehung auf seine Strafe geltend. Der BGH änderte das Urteil dahin, dass neben der Auslieferungshaft auch die vom 25.8.2023 bis 10.10.2023 in Polen vollstreckte Untersuchungshaft im Maßstab 1:1 anzurechnen ist. Die übrigen Revisionsanträge des Angeklagten und die des Nebenklägers wurden verworfen. Kostenaufhebung erfolgte zugunsten der Staatskasse nicht; die Beschwerdeführer tragen ihre Rechtsmittelkosten.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Anrechnung polnischer Auslieferungs- und Untersuchungshaft (25.8.–10.10.2023) 1:1; übrige Revisionen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Wird in den Entscheidungsgründen ein Anrechnungsmaßstab für vorweg vollstreckte Freiheitsentziehungen nach § 51 StGB bestimmt, ist die entsprechende Anrechnung in die Urteilsformel aufzunehmen; unterbleibt dies, kann das Revisionsgericht die Ergänzung vornehmen.
Ausländische Auslieferungshaft und im Ausland vollstreckte Untersuchungshaft sind grundsätzlich bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 51 StGB anzurechnen, wenn sie dieselbe Tat betreffen.
Trifft Untersuchungshaft im Ausland dieselbe Tat wie das inländische Verfahren, ist diese Freiheitsbeschränkung grundsätzlich im Maßstab 1:1 anzurechnen (§ 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 StGB), soweit die Entscheidungsgründe dies nahelegen.
Bei nur geringem Erfolg der Revision kann es sachgerecht und nicht unbillig sein, den Angeklagten mit den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Heidelberg, 5. Juni 2024, Az: 6 Ks 130 Js 21416/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 5. Juni 2024 dahin geändert, dass neben der in Polen erlittenen Auslieferungshaft auch die in der Zeit vom 25. August 2023 bis 10. Oktober 2023 in dem Verfahren der Bezirksstaatsanwaltschaft S. (Az.: )vollstreckte Untersuchungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten und die des Nebenklägers werden als unbegründet verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen; eine wechselseitige Auslagenerstattung findet nicht statt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Der Nebenkläger erstrebt mit seinem mit der Sachrüge begründeten Rechtsmittel die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren Raubes. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie wie auch die Revision des Nebenklägers unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen zwar den Anrechnungsmaßstab für die in Polen erlittene Auslieferungshaft nach § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB mit 1:1 bestimmt, es jedoch versäumt, die Entscheidung in die Urteilsformel aufzunehmen. Der Senat holt dies nach.
Darüber hinaus hat die Strafkammer nicht bedacht, dass nach den Feststellungen in der Zeit vom 25. August 2023 bis 10. Oktober 2023 in dem durch die Bezirksstaatsanwaltschaft S. (Polen) unter Az.: eingeleiteten Ermittlungsverfahren Untersuchungshaft gegen den Angeklagten vollstreckt worden ist. Da nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe davon auszugehen ist, dass dieses Ermittlungsverfahren dieselbe Tat wie die verfahrensgegenständliche betroffen hat, bestimmt der Senat, um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, dass auch diese freiheitsbeschränkende Maßnahme im Maßstab 1:1 anzurechnen ist (§ 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 StGB).
2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Eine wechselseitige Auslagenerstattung zwischen Angeklagtem und Nebenkläger findet nicht statt (BGH,
Beschluss vom 14. Januar 1992 – 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 – Auslagenerstattung 1).
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