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BGH·1 StR 409/21·09.03.2022

Adhäsionsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an einen Adhäsionsantrag auf Schmerzensgeld und Feststellung der Eintrittspflicht für zukünftige Schäden

StrafrechtStrafprozessrechtNebenklage/AdhäsionsverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Stuttgart ein; der BGH gab der Revision insoweit statt, als die Adhäsionsentscheidung aufgehoben wurde, und sah von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab. Das Adhäsionsbegehren entsprach nicht den Anforderungen des § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO: Es fehlte an Bestimmtheit bei Schmerzensgeld und an Feststellungsinteresse für zukünftige Schäden. Eine Rückverweisung kam nicht in Betracht; die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung stattgegeben; Entscheidung über den Adhäsionsantrag gemäß § 406 Abs. 1 StPO abgesehen, übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Adhäsionsantrag im Strafverfahren muss nach § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO den Gegenstand und den Grund des geltend gemachten Anspruchs bestimmt bezeichnen.

2

Bei Leistungsanträgen auf Zahlung von Schmerzensgeld ist kein konkreter Betrag erforderlich, das Bestimmtheitsgebot verlangt jedoch wenigstens die Angabe der Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes.

3

Ein Feststellungsantrag bzgl. künftiger Schäden setzt ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse voraus; fehlt ein glaubhaft gemachter Grund, warum künftige Schäden nicht später beziffert werden können, fehlt dieses Interesse.

4

Leistungs- und Feststellungsantrag müssen hinreichend voneinander abgrenzbar sein; unbestimmte Zahlungsanträge verhindern eine trennscharfe Abgrenzung.

5

Ist ein Adhäsionsantrag inhaltsmäßig unwirksam und können wirksame Anträge nicht mehr gestellt werden, kann das Gericht nach § 406 Abs. 1 S. 3, 6 StPO von einer Entscheidung über den Antrag absehen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 404 Abs 1 S 2 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 404 Abs. 1 Satz 2 StPO§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO§ 406 Abs. 1 Satz 6 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 2. Juli 2021, Az: 4 KLs 21 Js 3981/21 jug (2)

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. Juli 2021 aufgehoben, soweit das Landgericht eine Adhäsionsentscheidung getroffen hat. Von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Verbreitung pornografischer Inhalte und mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es Adhäsionsentscheidungen zugunsten der Nebenklägerin getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Adhäsionsausspruch, mit dem das Landgericht der Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 € nebst Zinsen zugesprochen sowie festgestellt hat, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden ab dem 15. Juni 2021 zu ersetzen, die ihr durch die verfahrensgegenständliche Tat vom 9. Januar 2021 entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden, kann keinen Bestand haben.

3

Der zugrundeliegende Adhäsionsantrag der Nebenklägerin entspricht nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag unter anderem den Gegenstand und den Grund des geltend gemachten Anspruchs bestimmt bezeichnen. Hieran fehlt es; denn der Schriftsatz des Nebenklagevertreters vom 11. Juni 2021, welcher dem Angeklagten am 21. Juni 2021 und seinem Verteidiger am 16. Juni 2021 zugestellt worden ist, enthält sowohl hinsichtlich des Antrags auf Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes als auch hinsichtlich des Feststellungsantrags keine weiteren Ausführungen zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche. Da – soweit ersichtlich – die Anträge auch sonst nicht konkretisiert sind, sind sie unzulässig. Zudem gilt: Hinsichtlich des Leistungsantrags muss zwar kein konkreter Betrag geltend gemacht werden. Das Bestimmtheitsgebot verlangt aber zumindest die Angabe der Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2019 – 4 StR 485/19 Rn. 11; vom 19. Juni 2019 – 5 StR 249/19 Rn. 3 und vom 14. März 2018 – 4 StR 516/17 Rn. 14 mwN). Hinsichtlich des Feststellungsantrags fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Adhäsionsklägerin hat weder geltend gemacht noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, warum sie nicht in der Lage ist, weitere materielle oder immaterielle Schäden schon jetzt zu beziffern (BGH, Beschlüsse vom 8. September 2021 – 4 StR 166/21 Rn. 16 und vom 13. April 2017 – 4 StR 414/16 Rn. 7); zudem kann der Feststellungsantrag nicht vom Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld abgegrenzt werden, weil dieser – wie ausgeführt – nicht einmal der Größenordnung nach bestimmt ist.

4

2. Eine Zurückverweisung der Sache allein zur prozessordnungsgemäßen Nachholung des Adhäsionsverfahrens kommt nicht in Betracht, da wirksame Anträge nicht mehr gestellt werden könnten. Der Senat spricht deshalb gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO aus, dass insoweit von einer Entscheidung abgesehen wird (st. Rspr.; vgl. nur: BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 – 4 StR 476/20 Rn. 3; vom 19. Juni 2019 – 5 StR 249/19 Rn. 4 und vom 15. März 2017 – 4 StR 22/17 BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 11 Rn. 9).

5

3. Der Erfolg der Revision betrifft nur das Adhäsionsverfahren. Die Entscheidung über die insoweit ausscheidbaren Auslagen folgt aus § 472a Abs. 2 StPO.

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RinBGH Dr. Fischer ist im Urlaub und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert.RaumLeplow