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BGH·1 StR 408/22·08.03.2023

Revision teilweise erfolgreich: Einstellung von sechs Fällen, übrige Verurteilungen bestätigt/angepasst

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSteuerstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte Revision gegen ein LG-Urteil wegen Vorenthaltens/Veruntreuens von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung eingelegt. Der BGH stellte das Verfahren in sechs genannten Fällen gemäß §154 StPO ein und änderte den Schuldspruch auf 49 Verurteilungen; die Gesamtfreiheitsstrafe blieb jedoch bestehen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Verfahren in sechs Fällen eingestellt, übrige Verurteilungen bestätigt bzw. im Schuldspruch angepasst; Gesamtstrafe bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verfahren kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft bzw. des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß §154 Abs.1 Nr.1, Abs.2 StPO teilweise eingestellt werden.

2

Eine Teileinstellung nach §154 StPO führt zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für die eingestellten Fälle verhängten Einzelstrafen.

3

Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten, die den eingestellten Fällen zuzuordnen sind, können der Staatskasse zur Last fallen.

4

Die Aufhebung einzelner Verurteilungen führt nicht zwingend zur Minderung einer Gesamtfreiheitsstrafe; diese bleibt bestehen, wenn das Revisionsgericht feststellt, dass ohne die eingestellten Einzelstrafen die ursprünglich festgesetzte Gesamtstrafe nicht niedriger wäre.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Darmstadt, 24. Februar 2022, Az: 9 KLs 600 Js 34982/19

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt von 24. Februar 2022 wird

a) das Verfahren in den Fällen 3, 4, 6, 7, 36 und 54 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 49 Fällen, davon in 48 Fällen in Tateinheit mit Steuerhinterziehung, schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 54 Fällen, davon in 52 Fällen in Tateinheit mit Steuerhinterziehung, und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Aus prozessökonomischen Gründen stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen 3, 4, 6, 7, 36 und 54 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Damit wird etwaigen Bedenken wegen einer möglicherweise gebotenen abweichenden Verteilung verdeckt gezahlten Arbeitsentgelts begegnet. Die Teileinstellung bedingt eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs und führt zum Entfallen der für diese Fälle verhängten Strafen.

3

2. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten hat trotz des Wegfalls der in den eingestellten Fällen verhängten Einzelstrafen Bestand. Angesichts der Vielzahl und Höhe der verbleibenden Freiheitsstrafen einschließlich der viermaligen Einsatzstrafe von jeweils zwei Jahren Freiheitsstrafe schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die für die Fälle 3, 4, 6, 7, 36 und 54 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

JägerBärAllgayer
WimmerLeplow