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BGH·1 StR 407/24·02.04.2025

Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruch geändert, pauschale Einziehung aufgehoben

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSteuerstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Krefeld ein, das ihn wegen gewerbsmäßiger und gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei verurteilte und die Einziehung „sämtlicher sichergestellter Zigaretten“ anordnete. Der BGH änderte den Schuldspruch in Teilen und befand die pauschale Einziehungsanordnung wegen Bestimmtheitsmangels für rechtsfehlerhaft. Die Einziehungsanordnung wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung über die Einziehung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision blieb unbegründet.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch in Teilen geändert; pauschale Einziehungsanordnung über ‚sämtliche sichergestellte Zigaretten‘ aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehungsentscheidung muss im Urteilstenor oder in einer Anlage so genau bezeichnet sein, dass kein Zweifel am Umfang der Einziehung bestehen kann.

2

Pauschale Formulierungen wie ‚sämtlicher sichergestellter Zigaretten‘ genügen den Anforderungen an die Bestimmtheit der Einziehungsanordnung nicht.

3

Hält das Revisionsgericht eine Einziehungsanordnung für rechtsfehlerhaft, hebt es diese auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz.

4

Die Revision kann den Schuldspruch in den angefochtenen Punkten ändern, auch wenn dadurch die verhängte Einzelstrafe unberührt bleibt.

Relevante Normen
§ 74 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Krefeld, 9. April 2024, Az: 24 KLs 7/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 9. April 2024

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in 24 Fällen, der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhehlerei in sieben Fällen und der versuchten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig ist und

b) im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben, soweit die Einziehung „sämtlicher sichergestellter Zigaretten“ angeordnet ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 24 Fällen, wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei in sieben Fällen sowie wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und neben anderen Einziehungsentscheidungen auch die Einziehung „sämtliche[r] sichergestellte[r] Zigaretten“ angeordnet. Die vom Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Bezüglich der Änderung des Schuldspruchs in Fall 1 der Urteilsgründe, die die hierfür verhängte Einzelstrafe unberührt lässt, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

3

2. Soweit die Strafkammer die Einziehung „sämtliche[r] sichergestellte[r] Zigaretten“ angeordnet hat, leidet die Entscheidung an einem durchgreifenden Rechtsfehler. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Die einzuziehenden Gegenstände müssen im Urteilstenor oder einer Anlage zum Urteil so genau bezeichnet werden, dass keine Zweifel am Umfang der Einziehungsentscheidung entstehen können. Die Einziehung ′sämtlicher sichergestellter Zigaretten′ wird diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1955 – 3 StR 279/55, BGHSt 8, 205 - 214; Beschluss vom 26. Februar 1988 – 3 StR 484/87, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1).“

4

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

FischerBärWelnhofer-Zeitler
WimmerLeplow